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"Versorgungsehe"

Witwenrente auch nach kurzer Ehe möglich

Auch mit der Liebe muss sich die Rentenkasse beschäftigen: Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom Dienstag (5. April) kann Witwen oder Witwern, die ihren Partner erst kurz vor dessen absehbaren Tod geheiratet haben, nicht automatisch die Hinterbliebenenrente verweigert werden. Bevor eine Ehe als reine "Versorgungsehe" eingestuft werden dürfe, habe die Rentenversicherung auch die "subjektiven Umstände" der Hochzeit zu prüfen, befanden Deutschlands oberste Sozialrichter in Kassel. Die Witwenrente könne nur dann gestrichen werden, wenn es bei der Eheschließung in allererster Linie um die finanzielle Absicherung des überlebenden Gatten gegangen sei - und nicht um Gefühle oder moralische Vorstellungen (Az.: B 13 R 55/08 R).

Beweislast

Zusammenleben mit Verwandten ist noch kein gemeinsames Wirtschaften

Erwachsenen "Hartz-IV"-Empfängern dürfen nicht die Leistungen gekürzt werden, nur weil sie mit Verwandten unter einem Dach zusammenleben. Aus dem gemeinsamen Wohnen könne nicht automatisch auf gemeinsames Wirtschaften geschlossen werden, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Donnerstag (23. April) veröffentlichten Urteil (Az.: B 14 AS 6/08 R). Die Jobcenter müssten vielmehr nachweisen, dass die Arbeitslosen tatsächlich in einer Haushaltsgemeinschaft leben und "aus einem Topf" wirtschaften. Anders als bei der früheren Sozialhilfe liege die Beweislast seit Einführung des Arbeitslosengelds II nicht mehr bei den Hilfeempfängern.

Abfuhr für Krankenversicherungen

Familien mit geringem Einkommen müssen Medizin nicht selbst bezahlen

Anders als "Hartz-IV"-Empfänger können Familien mit geringem Arbeitseinkommen von der Zuzahlung zu Medikamenten oder Krankenhausaufenthalten befreit werden. Nach zwei am 24. April bekanntgegebenen Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) gilt das auch dann, wenn die Einkünfte aus Lohn oder Rente durch Sozialleistungen aufgestockt werden. Die Kassen dürften dann nicht einfach dieselben Pauschalbeträge verlangen wie bei Menschen, die allein von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II leben, befanden die Kasseler Richter.

40 bis 60 Millionen Euro

Barmer Ersatzkasse kassierte zu Unrecht Förderung für Hausarztmodell

Die Barmer Ersatzkasse hat für ihr Hausarztmodell zu Unrecht Fördermittel in zehnfacher Millionenhöhe kassiert. Das entschied am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 6 KA 27/07 R). Das vor drei Jahren gestartete Programm, das unter anderem die enge Zusammenarbeit eines von den Versicherten zu wählenden Hausarzts und einer Hausapotheke vorsieht, sei entgegen der Darstellung der Kasse keine "integrierte Versorgung". Die kassenärztlichen Vereinigungen hätten darum keine Anschubfinanzierung leisten müssen. Die zurückzuzahlende Summe beläuft sich nach Schätzungen der Barmer auf 40 bis 60 Millionen Euro.

"Patientengerechtigkeit"

Praxisgebühr-Verweigerer sollen künftig zur Kasse gebeten werden

Praxisgebühr-Verweigerer müssen künftig die Kosten für Mahnung und Eintreibung übernehmen. Die Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium, Marion Caspers-Merk, sagte am Donnerstag in Berlin, damit sollten die "Disziplin und Zahlungsmoral aufrecht erhalten" werden. Die Mahnkosten gehen bisher stets zu Lasten der Krankenkassen oder Kassenärztlichen Vereinigungen. 2004 verweigerten nach Angaben der "Berliner Zeitung" 400.000 Patienten die Zahlung der Praxisgebühr.

Mahn-, Porto- und Gerichtskosten

Einigung zur Eintreibung von 10 Euro Praxisgebühr

Während bekannt wurde, dass der ehemalige Chef der Deutschen Börse AG, Werner Seifert, eine Abfindung von mehr als 10 Millionen Euro erhalten soll, einigten sich Ärzte und Krankenkassen über die Eintreibung der Praxisgebühren in Höhe von 10 Euro je Patient und Quartal. Die Kosten für das Eintreiben der Praxisgebühr werden von den Ärzten und Krankenkassen gemeinsam getragen. Die Spitzenverbände der Kassen einigten sich am Dienstagabend in Berlin mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) darauf, dass die Krankenkassen sich drei Jahre lang und rückwirkend zum 1. Januar 2004 an den Kosten für säumige Praxisgebührzahler beteiligen.