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Bundesverfassungsgericht bestätigt Regelungen zum "Lauschangriff"
Die 2005 in Kraft getretene Neuregelung zur akustischen Überwachung von Wohnräumen bei der Strafverfolgung ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies mit einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung die Verfassungsbeschwerde eines Betroffenen zurück. Die Richter bestätigten damit die in der Strafprozessordnung festgelegten Regelungen zum "Lauschangriff".
Justizministerium will Großen Lauschangriff ausweiten
Das Bundesjustizministerium will das Abhören von Wohnungen auf eine neue gesetzliche Grundlage stellen. Wie das Ministerium am Donnerstag in Berlin mitteilte, sieht ein Referentenentwurf vor, dass vor der Anordnung einer akustischen Wohnraumüberwachung "der Verdacht einer besonders schweren Straftat gegeben sein" müsse. Dies sei bei solchen Straftaten der Fall, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren vorsieht. Während Polizei-Gewerkschaften und die Union die auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts basierenden Regeln als zu streng ablehnten, kritisierten Anwälte und Koalitionspolitiker die Abhörmöglichkeiten als zu weitgehend.
Überwachung durch Zollkriminalamt ist verfassungswidrig
Die im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) festgelegten Möglichkeiten zur Überwachung des Postverkehrs im Zuge der Strafverfolgung verstoßen gegen das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe kam in einem am Freitag veröffentlichen Urteil zu dem Schluss, dass die entsprechenden Paragrafen 39, 40 und 41 AWG mit dem Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Grundgesetzartikel 10) unvereinbar sind. Das Gericht gab damit einem Normenkontrollantrag des Landes Rheinland-Pfalz statt, der sich auf die Befugnisse des Zollkriminalamtes bezog. Der Erste Senat ordnete eine rechtliche Neufassung bis Anfang 2005 an.
Großer Lauschangriff verletzt Menschenwürde
Der 1998 eingeführte "Große Lauschangriff" ist in weiten Teilen verfassungswidrig. Eine "erhebliche" Anzahl der Vorschriften über das elektronische Abhören von Privatwohnungen zum Zwecke der Strafverfolgung verletze die Menschenwürde, heißt es in einem am Mittwoch in Karlsruhe verkündeten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes. In der Übergangsfrist gelten den Angaben zufolge bereits die jetzt aufgestellten strengeren Maßstäbe. Danach dürfen private Wohnräume nur noch dann akustisch überwacht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass darin "Gespräche über begangene Straftaten" geführt werden.
Schornsteinfeger wollen keine Spitzel sein
Als völlig abwegig bezeichnet Frank Weber, Vorsitzender des Zentralverband deutscher Schornsteinfeger, die Pläne, Schornsteinfeger für den großen Lauschangriff einzusetzen. Derzeit ist in der Diskussion, neben anderen Handwerken, Schlüsseldiensten u.ä. auch die Schornsteinfeger für Abhöraktionen bei Verdächtigen einzuspannen.
Großer Lauschangriff ist verfassungswidrig
Am 1. Juli 2003 findet im Bundesverfassungsgericht die mündliche Verhandlung zu den Verfassungsbeschwerden gegen den so genannten Großen Lauschangriff statt. In einer Stellungnahme zu den Verfassungsbeschwerden erklärt das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein gemeinsam mit mehreren anderen Datenschutzbeauftragten die Regelungen des Großen Lauschangriffs für verfassungswidrig. Außerdem habe die Praxis bis heute keine überzeugenden Ermittlungserfolge gebracht.
Der große Lauschangriff ist längst real
Die kontroversen Diskussionen um den "Großen Lauschangriff" sind längst vergessen, denn seit dem 11. September vergangenen Jahres sieht die Welt anders aus. Von knapp 3.700 im Jahr 1995 von den Netzbetreibern gemeldete Telekommunikations-Überwachungsmaßnahmen schnellte die Zahl bis zum Jahr 2001 auf 20.000 Lauschangriffe hoch, berichtet das Telekommunikationsmagazin "connect" in seiner am Donnerstag erscheinenden Ausgabe. Bei vielen Abhöraktionen wird dabei über einen Zeitraum von drei Monaten ein Telefonanschluss angezapft. Das bedeutet: Zahlreiche völlig unbeteiligte Anrufer und Angerufene sind betroffen. Es gilt als sicher, dass mehrere Hunderttausend oder gar Millionen Bürger Jahr für Jahr mindestens einmal abgehört werden.
Bundesregierung verabschiedet Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Die Bundesregierung hat am Mittwoch die Telekommunikations-Überwachungsverordnung beschlossen. Sie regelt die technischen und organisatorischen Vorkehrungen, die die Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten treffen müssen, um die Überwachung der Telekommunikation zu ermöglichen. Das sind z. B. Telefon- und Mobiltelefongespräche, Faxe, E-mails und SMS.