Inhalt
Es gibt sogar Verbände, die eigens zur Förderung des Gemeinwohls von Unternehmerinnen und Unternehmern gegründet wurden und sehr aktiv sind, wie z.B. der Senat der Wirtschaft in Bonn oder das Deutsche Netzwerk für Wirtschaftsethik oder der Bundesverband Ethik oder der Nachhaltigkeitspreis oder oder oder. Alle großen Verbände der Wirtschaft, wie z.B. der BDI oder der BDA kümmern sich intensiv um gemeinwohlverträgliches Wirtschaften im ethischen Sinne.
Gewinnmaximierung um jeden Preis war schon immer moralisch verwerflich und wird wahrscheinlich auch zukünftig als moralisch verwerflich angesehen werden. Hier haben die beiden Kirchen leider nichts Neues formuliert.
Die beiden Kirchen sind ebenfalls Wirtschaftsunternehmen. Mit ihrer Art von Kritik müssten die Kirchen sich logischerweise dann auch selbst meinen. Also sollte geprüft werden, ob die Kirchen ihren eigenen Forderungen ebenfalls genügen. Ein wenig mehr Differenzierung hätte von den beiden Kirchen durchaus erwartet werden dürfen.
Die Ordnungspolitik regelt das soziale unserer Marktwirtschaft bereits.
Das Geld und Kapital muss den Menschen dienen, ist eine begrüßenswerte Forderung des 10-Thesenpapitres, die die Wirtschaft in sehr großen Teilen bereits erfüllt. Die Wirtschaft insgesamt bewegt sich durchaus in Bahnen, die dem Gemeinwohl dienen, und die durch die Ordnungspolitik unseres Landes bestimmt und begrenzt wurden. Unternehmerinnen und Unternehmer dürfen in unserem Lande nicht alles tun, was sie möglicherweise wollen.
Europa und die Bundesrepublik sind schon lange Vorreiter in ökologischen Fragen.
International betrachtet und verglichen, übernehmen Europa und die Bundesrepublik schon sehr lange eine Vorreiterrolle, wenn es um den Aufbau einer ökologisch orientierten Marktwirtschaft geht. Hier fordert das Thesenpapier Dinge, die längst intensiv bearbeitet werden.
Chance vertan?
Selbst die Forderung, dass Manager für ihre Entscheidungen haften müssen, ist eher populistisch, denn die Haftung von Managern ist längst gesetzlich verankert. Der § 93 Aktiengesetz regelt, dass Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet sind. Die Vorschrift kennt keine Obergrenze. Das Gesetz muss nur angewandt werden.
Es ist ein wenig schade, dass beide Kirchen gemeinsam so wenig ethisch Neues oder ethisch Relevantes präzise formuliert haben.