Solarstrom
Göppel stellt Änderungsanträge zum EEG
Die Kosten für stationäre Speicher liegen derzeit noch bei rund 1000 Euro je kWh Speicherkapazität. Um diesen Markt zu entwickeln, braucht es deshalb eine zeitlich befristete Förderung.
Josef Göppel: „Das Gelingen der deutschen Energiewende hängt entscheidend von geeigneten Speichern ab. Wir dürfen uns nicht einseitig auf den kostenintensiven Ausbau neuer Netze konzentrieren, sondern müssen die bereits bestehenden Netze optimal nutzen. Dies spart eine Menge Geld. Das Förderungsmodell für Speicher hat beide Punkte im Blick.“
Änderungsvorschläge zum EEG 2012
Speicheranreiz
§ 33 (1a) Bis zur Begrenzung nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 besteht ein Anspruch auf Vergütung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis zum 31. Dezember 2013 auch für den Strom, den die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte anstelle einer Einspeisung in das Stromnetz in einem Medium speichert, um ihn nachfolgend aus dem Speichermedium selbst zu verbrauchen.
Begründung:
Das Marktintegrationsmodell reizt für kleine Dachanlagen den Eigenverbrauch des erzeugten Stroms an. 15% des erzeugten Stroms lassen sich durch Verbrauchssteuerung in den meisten Haushalten ohne zusätzliche Speicherung direkt nutzen. Darüber hinaus wird eine Zwischenspeicherung notwendig. Die Kosten für stationäre Speicher liegen derzeit noch bei rund 1000 Euro je kWh Speicherkapazität. Um diesen Markt zu entwickeln, braucht es deshalb eine zeitlich befristete Förderung. Die Regelung sieht vor, dass bis zur Vergütungsbegrenzung bei 85% des erzeugten Stroms auch der zwischengespeicherte und selbst verbrauchte Strom wie eingespeister Strom vergütet wird. Die hohen Kosten des Speichers refinanzieren sich über den Wert des vermiedenen Strombezugs. Als Speichermedium können auch Elektromobile dienen.
Die vorgeschlagene Regelung kostet nicht mehr als der eingebrachte Gesetzentwurf, weil danach ebenfalls 85 oder 90 % vergütet werden. Perspektivisch verringert der Speicheranreiz jedoch die EEG-Umlage, weil nach Ende der Vergütung (31. Dezember 2013) weniger Strommenge in die Umlagesumme einfließt.
Wiedereinfügung einer Kategorie für Aufdachanlagen von 10-100 kW
§ 32 (2) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich in, an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt die Vergütung, jeweils abzüglich der Verringerung nach § 20a,
- bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 19,50 Cent pro Kilowattstunde,
- bis einschließlich einer installierten Leistung von 100 Kilowatt 18,50 Cent pro Kilowattstunde,
- bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt 16,50 Cent pro Kilowattstunde und
- bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Megawatt 13,50 Cent pro Kilowattstunde
Anreiz für Systemdienstleistungen
§32 (1a) Der Vergütungsanspruch nach Absatz 1 erhöht sich bei Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2013 um 1 ct/kWh, soweit und solange die Voraussetzungen der Anlage 6 nachweislich vorliegen und daher die vom Netzbetreiber tatsächlich angeforderte Blindleistung bereitgestellt wird; § 19 Abs. 1 gilt entsprechend.
Anlage 6 Dienstleistungen zu Netzstabilisierung durch netzstabilisierende Solarkraftwerke
I. Technische Voraussetzungen
Die Erbringung von Dienstleistungen zur Netzstabilisierung im Sinne dieses Gesetzes setzt voraus, dass die Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach § 32 durch ein externes Signal angesteuert werden kann, um Blindleistung bereitzustellen, wobei 1. bereitzustellende Blindleistung mindestens 90 Prozent der Differenz zwischen der Anschlussleistung und dem während der Ansteuerung tatsächlichen Wirkleistungsbetrag dem Betrage nach entsprechen muss und 2. der Netzbetreiber Blindleistung höchstens abrufen darf a) im Kalenderjahr in der Menge, die der aus der jeweiligen Anlage in demselben Kalenderjahr eingespeisten Kilowattstundenzahl entspricht, und b) im Einzelfall bis zur bereitgestellten Höhe; bereits bereitgestellte Blindleistung im Rahmen einer Wirkleistungsbezogenen cos(?)-Regelung gilt als in der bereitzustellenden Blindleistung bereits enthalten; die netztechnischen Anforderungen des Netzbetreibers zur Bereitstellung von Blindleistung sind dabei einzuhalten. Messtoleranzen sowie Verluste (wie z.B. Kabel- und Transformatorenverluste) sind in Abzug zu bringen.
II. Erforderliche Nachweise
- Der Nachweis über die Voraussetzungen nach den Nummern I ist erstmals durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Elektrotechnik zu erbringen, wenn die Anlage in Betrieb genommen wird.
- Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, dem Netzbetreiber zum 31. Dezember eines Jahres ein digitales Betriebstagebuch für das laufende Kalenderjahr vorzulegen, welches mindestens Angaben enthalten muss zu Einspeiseleistung, Einspeisezeitreihen und zu den durch den Netzbetreiber angeforderten Blindleistungskapazitäten und von der Anlage tatsächlich zur Verfügung gestellten Blindleistungskapazitäten und der tatsächliche gelieferten Leistung
Begründung:
Der Vorschlag führt dazu, dass Freiflächenanlagen durch eine Blindleistungseinspeisung einen wichtigen Beitrag zur Netzstabilisierung erbringen. Bei der Ermittlung der Leistung einer Anlage gilt die Wirkung des § 19 Abs. 1 entsprechend. Die einzuhaltenden Voraussetzungen sind in der neuen Anlage 6 enthalten. Danach muss zum einen eine technische Kommunikationsinfrastruktur geschaffen werden, um den Netzbetreibern die Anforderung von Blindleistung zu ermöglichen. Zusätzlich müssen die Anlagen in der Lage sein, Blindleistung im Umfang von mindestens 90 Prozent der Differenz zwischen der Anschlussleistung und dem während der Ansteuerung tatsächlichen Wirkleistungsbetrag dem Betrage bereitzustellen.
Klarstellung der Verwendung von Kleegras und Luzerne
BiomasseVO Anlage 3 „Einsatzstoffe der Vergütungsklasse II“
4. Ein- oder mehrjähriges Kleegras (…) 8. Ein- oder mehrjährige Luzerne
Begründung:
Das gültige EEG sieht vor, dass Kleegras und Luzerne nur als Zwischen-Frucht von Ackerstandorten über die höhere Vergütungsklasse II gefördert werden. Diese Formulierung schließt alle Landwirte aus, die Kleegras und Luzerne mehrjährig auf Ackerstandorten anbauen. Letzteres ist im Hinblick auf Bodenfruchtbarkeit, Artenschutz und Kohlenstoffspeicherung in den Böden aber besonders sinnvoll.
Mehrkosten entstehen über die beantragte Regelung nicht, weil der mehrjährige Kleegras- und Luzerneanbau im Fruchtfolgezyklus begrenzt ist.
Josef Göppel MdB Diplomforstingenieur (FH) Obmann der CDU/CSU-Bundestagsfraktion im Umweltausschuß www.goeppel.de