Mobbing
Das Mobbing-Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.10.2007 und dessen Auswirkungen
Was war geschehen?
Der heute 61 Jahre alte Kläger ist seit dem 15.08.1987 im St.-Marien-Hospital in Lünen als Arzt in der neurochirurgischen Abteilung beschäftigt. Am 01.12.1990 wurde er zum Oberarzt und ab dem 01.07.1992 zum Ersten Oberarzt der neurochirurgischen Klinik ernannt. Nach dem Ausscheiden des vormaligen Chefarztes Anfang 2001 wurde ihm die kommissarische Leitung der neurochirurgischen Klinik übertragen. Seine Bewerbung um die Chefarztstelle blieb allerdings erfolglos. Diese wurde ab dem 01.10.2001 einem externen Bewerber, dem vor dem LAG Hamm verklagten Chefarzt übertragen.
Der Kläger war seit 13.11.2003 wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Am 19.07.2004 nahm er seine Arbeit wieder auf. Während seiner Arbeitsunfähigkeit hatte er sich bis 11.02.2004 in stationärer, danach in ambulanter Behandlung befunden. Vom 07.05.2004 bis 19.05.2004 hatte der Kläger einen Wiedereingliederungsversuch unternommen, der jedoch erfolglos abgebrochen wurde. Seit Oktober 2004 ist der Kläger fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt.
Seit Mai 2002 sieht sich der Kläger durch den Chefarzt gemobbt. Nachdem er im März 2003 erste Vorwürfe gegen den Chefarzt gegenüber seinem Arbeitgeber erhoben hatte, führte der Verwaltungsdirektor der Klinik eine Reihe von Gesprächen mit den beiden betroffenen Ärzten sowie mit anderen Ärzten und Mitarbeitern der neurochirurgischen Klinik.
Im Sommer 2003 schaltete der Kläger einen Rechtsanwalt ein. Der Versuch, im Juni 2003 im Rahmen eines Konfliktlösungsverfahrens unter Leitung eines externen Vermittlers die Auseinandersetzung zu schlichten, schlug fehl, da der Chefarzt ein solches Verfahren nicht für zielführend hielt. Am 01.04.2004 und 23.04.2004 fanden so genannte Konfliktvermittlungskonferenzen unter Leitung des Vermittlers statt, an denen neben beiden Ärzten auch der ärztliche Direktor der Klinik teilnahm. Die Klinik hatte den Chefarzt angewiesen, an diesem Konfliktvermittlungsverfahren mitzuwirken. Auch dieses Verfahren wurde ergebnislos abgebrochen.
Der Oberarzt hat seine Mobbing-Vorwürfe auf zahlreiche Vorfälle gestützt
Im Folgenden nur einige wenige Bespiele:
- Im Rahmen einer Diskussion um fachübergreifende Bereitschaftsdienste seien dem Oberarzt vor versammelter Mannschaft vom Chefarzt unlautere Motive unterstellt worden. Der Chefarzt habe geäußert, der Kläger, würde nur so argumentieren, “um seinen Arsch im Bett lassen zu können”, des Weiteren, “um seine Pfründe zu sichern”.
- Am 04./05.11.2003 habe der Oberarzt eine von einem Assistenzarzt durchgeführte Operation fortführen müssen. Entgegen der bisher praktizierten sitzenden Lagerung sei in Bauchlagerung operiert worden. Als der Oberarzt in der Frühbesprechung am Folgetag auf die medizinisch-rechtliche Problematik einer Operation in einer Lagerung, über die zuvor nicht aufgeklärt worden sei, hingewiesen habe, sei er von dem Chefarzt mit den Worten: “Ich bin hier Operateur und Sie sind mein Handlanger. Sie haben zu tun, was ich Ihnen sage!” angeschrien worden.
- Am Vormittag des 10.05.2004 habe die Sekretärin des Chefarztes versucht, den Oberarzt in dessen Auftrag aus seinem Arbeitszimmer zu verweisen, da eine Teilzeitkraft für drei Stunden ein Arbeitszimmer mit eigenem Computer brauche, um ihre Arbeit zu erledigen.
- Am 20.09.2004 habe der Chefarzt den Oberarzt angewiesen, einer Kollegin bei einer Operation zu assistieren und dabei gesagt: “Sie wissen ja schon, gerader Hautschnitt, Bohrloch über der Koronarnaht”.
Vor dem Arbeitsgericht Dortmund verlangte der Oberarzt im Jahre 2004 von seinem Arbeitgeber daraufhin die Entlassung des Chefarztes und die Zahlung von Schmerzensgeld.
So viel zum Sachverhalt des Rechtsstreits…
Im 2. Teil meines Beitrags zum Urteil des BAG vom 25.10.2007 werde ich über den weiteren Verlauf des Verfahrens, das am Arbeitsgericht Dortmund seinen Ausgangspunkt hatte und seit sieben Jahren die Gerichte beschäftigt, informieren.
RA Thorsten Blaufelder