Pressemitteilung der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland - Beratungsstelle Leipzig
Pressemitteilung vom 22. September 2010
Härtefallregelung Zahnersatz - aber nur auf Antrag
Um Versicherte mit geringem Einkommen vor übermäßigen finanziellen Belastungen durch Zahnersatz zu bewahren, gibt es bei der gesetzlichen Krankenkasse die so genannte Härtefallregelung, informiert Ulrike Dzengel von der Beratungsstelle Leipzig der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland. Unter diese Regelung fallen Versicherte, deren monatliche Bruttoeinnahmen im Jahr 2010 folgende Beträge nicht überschreiten:
- Alleinstehende 1022,00 ?,
- Personen mit einem im Haushalt lebenden Angehörigen 1405,22
- pro weiterem Angehörigen erhöht sich die Grenze um 255,50
Sie haben dann einen Anspruch auf volle *Kostenübernahme* im Rahmen der Regelversorgung. Mit der Regelversorgung ist eine medizinisch ausreichende Behandlung gemeint, die das Wirtschaftlichkeitsgebot der gesetzlichen Krankenkassen erfüllt. Wenn sich der Versicherte für eine höherwertige Versorgung entscheidet, dann kann er den doppelten Zuschuss von seiner Krankenkasse erhalten.
Leider wird diese Leistung der gesetzlichen Krankenkasse oftmals nicht genutzt. Denn die Zuschüsse im Rahmen der Härtefallregelung müssen bei der Krankenkasse beantragt werden. Selbst wer von den Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist, fällt nicht automatisch unter die Härtefallregelung. Es ist stets ein gesonderter Antrag bei der Krankenkasse erforderlich.
Auch Versicherte mit einem Einkommen, das etwas oberhalb der Härtefallgrenze liegt, können von der Krankenkasse einen Extrazuschuss erhalten. Denn es gibt auch eine gleitende Härtefallregelung. Auf jeden Fall lohnt es sich für Versicherte mit geringem Einkommen immer, einen Härtefallantrag bei ihrer Krankenkasse zu stellen.
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