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"Gehorsams- und Tolerierungspflicht"

Bayerischer Lehrer scheitert mit Kruzifix-Klage vor Gericht

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Erneut ist ein Lehrer in Schwaben mit einer Klage gegen Kruzifixe in Klassenräumen gescheitert. Der Mann, der seit sechs Jahren an der Volksschule Westheim in Neusäß unterrichtet, erlitt vor dem Verwaltungsgericht Augsburg am Donnerstag (14. August) eine Niederlage. Im Grundgesetz sei nicht nur die Glaubensfreiheit verankert, sondern auch die besondere Gehorsams- und Tolerierungspflicht des Beamten, hieß es zur Begründung.


Bayerns Justizministerin Beate Merk (CSU) begrüßte das Urteil. "Ich bin froh, dass sich damit die bisherige Rechtsprechung weiter fortsetzt", sagte sie in München. Das Kreuz stehe für die hiesigen christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte. "Persönliche Geschmäcker eines Lehrers müssen sich dem unterordnen", forderte sie.

Der Urteilsbegründung zufolge konnte der Kläger das Verwaltungsgericht Augsburg nicht davon überzeugen, dass er durch das Kreuz eine so schwerwiegende seelische Belastung erleidet, dass diese eine Ausnahme zu seinen Gunsten rechtfertige. Das Gericht verwies auf den gesetzlich festgelegten Bedeutungsgehalt des Schulkreuzes, wonach es Ausdruck der geschichtlich-kulturellen Prägung Bayerns und der christlich-abendländischen Werte unter Wahrung der Glaubensfreiheit sein soll.

Nach Auffassung des Klägers steht die Rechtslage in Bayern nicht im Einklang mit dem 1995 ergangenen "Kruzifix-Beschluss" des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Anbringen eines Kruzifixes in den Unterrichtsräumen gegen die Religionsfreiheit verstößt. Der Lehrer hatte 2006 erstmals die Entfernung der Kreuze aus den Räumen beantragt, in denen er unterrichtet.

Bereits 2001 hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden, dass die Glaubensfreiheit einen Lehrer nur in "atypischen Sonderfällen" dazu berechtigt, die Entfernung des Augsburg zu verlangen. Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte zuletzt 2004 eine vergleichbare Klage eines Lehrers aus Neu-Ulm abgewiesen.

(Az. Au 2 K 07.347)

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