Beide sprachen beim Jahresempfang der badischen Bischöfe für die Bundesgerichte. Huber hob hervor, dass das Grundgesetz "nicht in einer ausschließenden Weise die christlichen Kirchen privilegiert". Vielmehr behandle die deutsche Verfassung "ihrer grundsätzlichen Absicht nach alle religiösen Überzeugungen und alle Religionsgemeinschaften gleich".
Daher könnten nicht nur die christlichen, sondern auch andere Religionen "den Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangen". Das gelte auch für den Islam. Ob sich eine Religion solcher korporativer Gestaltungsmöglichkeiten bediene, liege jedoch in ihrer eigenen Verantwortung, sagte der Bischof der Evangelischen Landeskirche Berlin- Brandenburg .
Voßkuhle verwies auf die Kopftuchentscheidung von 2003. Darin heiße es: "Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren." Diese Aussage dürfe "nicht als strikter Laizismus missverstanden werden". Zwischen dem Staat, den Kirchen und den sonstigen Religionsgemeinschaften bestehe vielmehr ein Kooperationsverhältnis, dessen Konturen immer wieder neu erarbeitet werden müssten.