Dies gelte unabhängig vom Artikel 104 des Grundgesetzes, der körperliche und seelische Misshandlungen festgehaltener Personen verbiete.
Die Menschenwürde sei das tragende Konstitutionsprinzip und der oberste Verfassungswert, "der vom Staat auch im Interesse an sich schützenswerter Rechtsgüter Dritter nicht angetastet werden darf". Der Gerichtspräsident fragt: "Durch was sollte ein Mensch mehr zum bloßen Objekt staatlicher Ermittlungsinteressen und damit erniedrigt werden als durch Folter?"
Dreier dagegen hatte in dem von ihm herausgegebenen Kommentar zum Grundgesetz geschrieben: "Nach Ausschöpfung aller anderen Mittel" könnten staatliche Organe sich im Einzelfall damit konfrontiert sehen, die Menschenwürde eines Täters "zu verletzen", um das Opfer eines Verbrechens zu retten. Es sei "anfechtbar", wenn die verbreitete Auffassung ausnahmslos gelte, wonach die Menschenwürde nicht gegen andere Verfassungswerte abgewogen werden darf.
Papier dagegen betont, dass sich die Väter des Grundgesetzes bewusst dagegen entschieden hätten, sämtliche verbürgten Rechte abwägbar oder gar "wegwägbar" zu machen. Die Menschenwürdegarantie gehöre "zu diesem absolut geschützten Kernbestand".
Die unmissverständlichen Aussagen Papiers dürften auch für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) von Bedeutung sein. Die Straßburger Richter geben am Montag (30. Juni) ihre Entscheidung über die Beschwerde des Entführers und Mörders des Frankfurter Bankierssohns Jakob von Metzler, Magnus Gäfgen, bekannt.
Gäfgen hatte erst ausgesagt und die Ermittler zur Leiche des Kindes geführt, als ihm im Verhör von der Polizei massive Gewalt angedroht worden war. Er wurde zu lebenslanger Haft verurteilt. In seiner Beschwerde macht er geltend, die deutschen Behörden hätten gegen das Folterverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen.
Auffallend ist, dass Papier in seiner absoluten Ablehnung der Folter eben nicht nur auf das Grundgesetz verweist, das wegen der Erfahrungen der NS-Zeit den Schutz vor Erniedrigung besonders vor Augen habe. "Im Übrigen" - so Papier - "folgt auch aus dem zwingenden Völkerrecht, dass Folter ausnahmslos verboten ist". Er weist darauf hin, dass die von Deutschland ratifizierte EMRK "ebenfalls ein absolutes Folterverbot ausdrücklich normiert", und zwar in Artikel 3 EMRK. Davon dürfe "auch im Staatsnotstand nicht abgewichen werden".
Generell sieht Papier "eine Kapitulation des Rechtsstaats" darin, Täter oder Tatverdächtige in einen "Raum minderer Rechte" zu stellen. Gefahren für den Rechtsstaat müsse mit Mitteln des Rechtsstaats begegnet werden. "Diesem hohen Anspruch der Verfassung müssen wir uns auch in Zukunft stellen, sonst bedroht man selbst genau das, was es zu schützen gilt", betont der Präsident des Bundesverfassungsgerichts.