Nach dem NRW-Gesetz durfte dem Inhaber einer leitenden Funktion erst nach zwei Amtszeiten von zusammen zehn Jahren dieses Amt auf Lebenszeit übertragen werden. Eine Verleihung auf Lebenszeit bereits nach der ersten Amtszeit, die in der Regel fünf Jahre umfasste, war ausgeschlossen. In dem Gesetz hieß es, dass das Amt nach der ersten Amtszeit für eine zweite Amtszeit verliehen werden "kann" und nach Ablauf der zweiten Amtszeit auf Lebenszeit verliehen werden "soll".
Gegen die Vorschrift hatten im Ausgangsverfahren drei Beamte aus Nordrhein-Westfalen geklagt - zwei Schulleiter und ein Abteilungsdirektor einer Landesanstalt der Forstverwaltung. Sie hatten vergeblich beantragt, ihnen das jeweilige Amt auf Lebenszeit zu übertragen.
Das Bundesverfassungsgericht entschied nun auf eine Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts hin, das die NRW-Regelung für verfassungswidrig hielt. Das "Lebenszeitprinzip" gehöre zu den traditionellen Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die vom Gesetzgeber zu beachten seien, betonten die Karlsruher Richter. Das Bewusstsein einer gesicherten Rechtsstellung solle die Bereitschaft des Beamten zu einer an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst befähigen.
Bei der NRW-Regelung müsse der Beamte hingegen "ständig befürchten", in sein vorheriges Amt zurückgesetzt zu werden - inklusive Gehaltseinbuße und Ansehensverlust bei Kollegen, Untergebenen und Öffentlichkeit. Eine solche Maßnahme gebe es ansonsten nur im Disziplinarrecht, wo die Zurückstufung die zweitschärfste Sanktion nach der Entfernung aus dem Dienst sei. Zudem sei bei der NRW-Regelung zu befürchten, dass die Entscheidung über die betreffende Position "auch durch leistungsfremde politische Gesichtspunkte bestimmt werden könnte".
Die Vergabe von Führungspositionen auf Zeit sei nicht erforderlich, um Eignung, Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft eines Beamten zu prüfen. Hierfür stünden andere geeignete Instrumente zur Verfügung, etwa die Vergabe von Führungsämtern auf Probe. Die Entscheidung des Zweiten Senats fiel mit fünf zu zwei Richterstimmen.
(AZ: 2 BvL 11/07 - Beschluss vom 28. Mai 2008)