Die Karlsruher Richter verwarfen die Verfassungsbeschwerde eines 59-jährigen Rentners, der zunächst in der Privatwirtschaft und ab Oktober 1979 im öffentlichen Dienst beschäftigt war. Seit November 2000 bezieht er eine Zusatzversorgungsrente, die unter Berücksichtigung des "Halbanrechnungs-Grundsatzes" berechnet wurde. Dabei wurde die Zeit der Beschäftigung im öffentlichen Dienst voll berücksichtigt. Die Vordienstzeiten wurden aber nur zur Hälfte als versorgungsfähige Dienstzeit gutgeschrieben, während die erworbenen Ansprüche aus der gesetzlichen Deutsche Rentenversicherung in vollem Umfang angerechnet wurden.
Der Kläger wollte erreichen, dass vom Januar 2001 an seine Vordienstzeiten bei der Errechnung seiner Rente voll einbezogen würden. Damals hatte die VBL ihr Berechnungssystem mit Hilfe eines Punktemodells grundlegend geändert, allerdings nicht für jene Bestandsrentner, die vor 2002 in Rente gingen.
Die Klage blieb zuletzt vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg. Das Verfassungsgericht betonte nun, dass das Gleichbandlungsgebot nicht verletzt sei. Es habe eine pauschalisierende Übergangsregelung getroffen werden dürfen, die in Einzelfällen mit Härten verbunden sein könne.
(AZ: 1 BvR 759/05 - Beschluss vom 18. April 2008)