Dies ergebe eine verfassungskonforme Auslegung des seit 2004 geltenden Landes-Schulgesetzes (§ 38 Abs. 2 Satz 3 SchulG). Damit widersprach der VGH der teilweise im baden-württembergischen Gesetzgebungsverfahren vertretenen Ansicht, wonach Nonnen als Lehrerinnen von dem Kopftuchverbot nicht betroffen seien.
Der VGH betonte, dass das Gesetz nicht die Bekundung eines individuellen Bekenntnisses privilegiere, sondern nur die "Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen". Der Begriff des "Christlichen" bezeichne dabei "eine von Glaubensinhalten losgelöste, aus der Tradition der christlich-abendländischen Kultur hervorgegangene Wertewelt". Diese liege erkennbar auch dem Grundgesetz zugrunde und beanspruche unabhängig von ihrer religiösen Fundierung Geltung.
VGH Mannheim: Ordensgewand von Nonnen "nicht mehr erlaubt" aber "gerechtfertigt"
Auf eine Ungleichbehandlung gegenüber drei Nonnen, die an einer staatlichen Grundschule in Baden-Baden im Ordenshabit allgemeinbildende Fächer unterrichten, könne sich die klagende Muslimin trotzdem nicht berufen. Denn hier liege "wohl ein historisch bedingter Ausnahmefall auf einer einmaligen sondervertraglichen Grundlage" vor, so der VGH. Es spreche viel dafür, dass es gerechtfertigt sei, "gegen die drei Nonnen nicht einzuschreiten".
(Az: 4 S 516/07 - Urteil vom 14. März 2008)