Am 1. Dezember 2005 hat der Rat eine Richtlinie über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erlassen. Diese Richtlinie sieht vor, dass der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit eine gemeinsame Minimalliste der Drittstaaten, die von den Mitgliedstaaten als sichere Herkunftsstaaten zu betrachten sind, sowie eine gemeinsame Liste sicherer europäischer Drittstaaten erstellt. Auch die Änderung dieser beiden Listen bedarf der qualifizierten Mehrheit im Rat nach Anhörung des Parlaments.
Europaparlament klagte gegen Richtlinie
Das Parlament hat eine Nichtigkeitsklage gegen die Bestimmungen der Richtlinie erhoben, die seine bloße Anhörung vorsehen. Seines Erachtens hätten diese Bestimmungen für die Erstellung der genannten Listen das Mitentscheidungsverfahren vorsehen müssen, bei dem das Parlament als Mitgesetzgeber beteiligt ist.
Der Rat habe rechtswidrig in einer Maßnahme des abgeleiteten Rechts – der Richtlinie – Rechtsgrundlagen geschaffen, die es ihm erlaubten, diese Listen zu erstellen, und damit einen "Rechtsetzungsvorbehalt" für sich in Anspruch genommen.
Rat: Die Empfindlichkeit dieses Politikbereichs
Der Rat macht dagegen geltend, der Rückgriff auf abgeleitete Rechtsgrundlagen sei eine bewährte, durch keine Bestimmung des EG-Vertrags verbotene gesetzgeberische Technik. "Die Empfindlichkeit dieses Politikbereichs" mache es erforderlich, schnell und wirksam auf Veränderungen der Situation in den betreffenden Drittstaaten zu reagieren. Schließlich lägen die Voraussetzungen für den Übergang zum Mitentscheidungsverfahren nicht vor.
Dem Gerichtshof stellt sich im Wesentlichen die Frage, ob der Rat berechtigt war, in der Richtlinie vorzusehen, dass die Listen sicherer Staaten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Parlaments mit qualifizierter Mehrheit erstellt und geändert werden.
Gerichtshof: Die Regelungen des EU-Vertrages stehen nicht zur Disposition der Mitgliedstaaten
Der Gerichtshof stellte nun fest, "dass jedes Organ nur nach Maßgabe der ihm im Vertrag zugewiesenen Befugnisse handeln darf". Das von der Richtlinie für die Erstellung der Listen geschaffene Verfahren "unterscheidet sich von dem im Vertrag vorgesehenen Verfahren", urteilten die Richter.
Die Grundsätze über die Willensbildung der Gemeinschaftsorgane seien aber im EU-Vertrag festgelegt "und stehen nicht zur Disposition der Mitgliedstaaten oder der Organe selbst". Würde einem Organ die Möglichkeit zur Schaffung abgeleiteter Rechtsgrundlagen gegeben, so liefe dies darauf hinaus, ihm eine Rechtsetzungsbefugnis zu verleihen, die über das im Vertrag vorgesehene Maß hinausginge.
"Daher hat der Rat dadurch, dass er abgeleitete Rechtsgrundlagen in die Richtlinie eingefügt hat, seine ihm durch den Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten", urteilte der Europäische Gerichtshof. Unter diesen Umständen erklärte der Gerichtshof die angefochtenen Bestimmungen für nichtig. Der Rat habe bei der zukünftigen Erstellung und Änderung von Listen sicherer Staaten die im EU-Vertrag vorgesehenen Verfahren zu beachten.
Rechtssache C-133/06
Schubert: Politisch Verfolgte müssen die Chance haben, Grenzen zu passieren, einen Asylantrag zu stellen und ein rechtsstaatliches Verfahren zu durchlaufen
Die stellvertretende Vorsitzende der Linken, Katina Schubert, begrüßte das Urteil. Sie habe nun die Erwartung, dass das Europaparlament "verantwortungsvoll damit umgeht. Politisch Verfolgte, Leidtragende von Krieg und Bürgerkrieg müssen die Chance haben, Grenzen zu passieren, einen Asylantrag zu stellen und ein rechtsstaatliches Verfahren zu durchlaufen. Flüchtlinge ohne Umschweife zurückzuschicken, wenn sie aus einem vermeintlichen sicheren Herkunftsland kommen, ist inhuman, zumal die Einschätzung oftmals willkürlich erfolgt", so Schubert.
Offene Grenzen für Menschen in Not – diesem Anspruch sollten sich die Europäische Union und ihre Mitgliedsstaaten stellen, meint Schubert. "Jetzt haben es die Europaabgeordneten in der Hand, ganz auf die Erstellung derartiger Listen zu verzichten." Eine europäische Harmonisierung bei Asylverfahren dürfe nicht auf dem niedrigsten Schutzniveau stattfinden. "Es bedarf sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene umfassender Verbesserungen im Aufenthalts- und Asylrecht, auch in Deutschland."