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Abfuhr für Krankenversicherungen

Familien mit geringem Einkommen müssen Medizin nicht selbst bezahlen

Am

Anders als "Hartz-IV"-Empfänger können Familien mit geringem Arbeitseinkommen von der Zuzahlung zu Medikamenten oder Krankenhausaufenthalten befreit werden. Nach zwei am 24. April bekanntgegebenen Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) gilt das auch dann, wenn die Einkünfte aus Lohn oder Rente durch Sozialleistungen aufgestockt werden. Die Kassen dürften dann nicht einfach dieselben Pauschalbeträge verlangen wie bei Menschen, die allein von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II leben, befanden die Kasseler Richter.


Seit 2004 müssen gesetzlich Krankenversicherte sich mit bis zu zwei Prozent ihres Bruttoeinkommens an den Kosten für Arznei- und Heilmittel, stationäre Behandlungen und häusliche Krankenpflege beteiligen. Für chronisch Kranke wird dieser Satz auf ein Prozent ermäßigt. Bei der Bestimmung eines Familieneinkommens werden allerdings Freibeträge für Kinder gewährt. Weil diese Abzüge bei den Klägern höher waren als die Einkünfte, wollten sie keine Zuzahlungen leisten - zu Recht, wie jetzt das Gericht entschied.

Deutschlands oberste Sozialrichter erteilten damit den Krankenversicherungen eine Abfuhr, die bei der Berechnung der Eigenbeteiligung nicht die tatsächlichen Einkünfte, sondern "fiktive jährliche Mindestbruttoeinnahmen" in Höhe des Sozialhilfesatzes zugrundegelegt hatten. Weil die Familien ja ergänzende Sozialhilfe bezogen hätten, müssten sie wie Versicherte behandelt werden, die nur von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe leben, meinten die Kassen. Denn bei diesen Hilfeempfängern gelten die monatlichen Leistungen zum Lebensunterhalt als Berechnungsgrundlage. Alleinstehende Arbeitslose müssen damit bis zu 6,94 Euro im Monat für Zuzahlungen ausgeben.

Dies hatte das Bundessozialgericht am 22. April für rechtens erklärt. Mit dem jetzigen Urteil stellten die Bundesrichter jedoch klar, dass diese Regelung nicht auf Fälle von ergänzendem Sozialhilfebezug übertragen werden darf.

(Az.: B 1 KR 20/07 R und B 1 KR 5/07 R)

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