Ein Ausschluss des Unterhaltsanspruchs setzt nach dem Urteil des BGH ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten voraus - also einen "Ausbruch aus der Ehe". Dies könne vorliegen, wenn der Unterhaltsberechtigte gegen den Willen des Ehepartners eine eheähnliche Gemeinschaft eingeht oder "ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem anderen Partner aufnimmt". Eine solche "Abkehr von der Ehe" lasse es als "grob unbillig" erscheinen, den Ehepartner auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen, betonte der BGH.
Trennungsunterhalt wird lediglich von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet. Danach spricht man von nachehelichem Unterhalt.
Im vorliegenden Fall aus dem Raum Schwedt in Brandenburg hat die Klägerin ihren Ehemann nach 26 Jahren Ehe für eine Freundin verlassen, mit der sie eine intime Beziehung hat. Aus der Ehe waren fünf Kinder hervorgegangen. Die jüngsten Kinder blieben nach dem Auszug der Mutter beim Vater.
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hatte der Klage der Mutter auf Trennungsunterhalt teilweise stattgegeben. Ihre Abkehr von der Ehe sei aus "verständlichen Motiven" erfolgt. In der lesbischen Neuorientierung liege eine "natürliche, schicksalsbedingte Begebenheit", betonte das OLG.
Der BGH stellte klar, es gehe nicht darum, die sexuelle Umorientierung unterhaltsrechtlich zu sanktionieren. Eine Grenze werde aber dann überschritten, wenn der getrennt lebende Ehemann Unterhaltsansprüche seiner Frau erfüllen müsste, obwohl diese sich "ganz bewusst von jeglichen ehelichen Bindungen gelöst" habe. Das OLG Brandenburg muss nun noch prüfen, ob die Ehe zum Trennungszeitpunkt bereits aus anderen Gründen gescheitert war.
(AZ: XII ZR 7/05 - Urteil vom 16. April 2008)