Der Drittschutz ende dort, wo Beeinträchtigungen von Leben und Sachgütern ausgeschlossen sind. Die Betreiber solcher Anlagen müssten den Schutz der Anwohner durch bestimmte Maßnahmen gewähren. "Der geschützte Personenkreis ist durch den Einwirkungsbereich hinreichend abgrenzbar", betonte Sailer. Ob die subjektiven Schutzansprüche des Klägers aus Brunsbüttel erfüllt sind, müsse im konkreten Einzelfall vom Oberverwaltungsgericht geklärt werden. Dies sei in erster Instanz nicht passiert, kritisierte der Vorsitzende Richter. Deshalb sei ein Zurückverweisen des Falles "unumgänglich" gewesen.
Der Kläger, der sechs Kilometer von der Atomanlage entfernt wohnt, hatte die seiner Ansicht nach unzutreffende Rechtsgrundlage für die Genehmigung zur Aufbewahrung von bis zu 80 Castorbehältern im Zwischenlager Brunsbüttel angefochten. Diese war vom Bundesamt für Strahlenschutz, das in dem Verfahren als Beklagte auftrat, erteilt worden. Seine Klage war Anfang vergangenen Jahres von der Vorinstanz mit der Begründung abgewiesen worden, es bestehe kein individueller Anspruch auf bestimmte Schutzvorkehrungen des Staates vor terroristischen Anschlägen.
Die Ehefrau des Klägers, Anke Dreckmann, war in Vertretung ihres gesundheitlich beeinträchtigten Mannes zur Verhandlung nach Leipzig gereist. Sie sagte nach der Urteilsverkündung: "Das ist positiv - für mich und die Antiatombewegung, aber wir sind ja noch nicht am Ende."
Greenpeace-Atomexperte Heinz Smital wertete das Urteil als wegweisend. Die hohe Verwundbarkeit von Atomkraftwerken machten die Nutzung der Atomkraft "völlig unakzeptabel". Die Bundesregierung müsse den Anwohnerschutz ernst nehmen und eine Energieversorgung ohne Kernkraft schneller als geplant umsetzen, forderte Smital.
(AZ: BVerwG 7 C 39.07)