Es verwehrt politischen Parteien und Unternehmen, an denen Parteien beteiligt sind, Anteile an privaten Rundfunksendern zu halten. Das Land Hessen muss nun bis 30. Juni 2009 eine verfassungskonforme Neuregelung schaffen.
SPD-Schatzmeisterin Barbara Hendricks sagte in Karlsruhe, die Linie der Partei sei "voll bestätigt" worden. Das Gericht habe die traditionellen Medienbeteiligungen der SPD zum Bestand der politischen Willensbildung der Bevölkerung gerechnet. Dies sei "ein Meilenstein". Es gehe der SPD um den Erhalt der Medienvielfalt. In Hessen sei versucht worden, die wirtschaftliche Betätigung der SPD zu beschneiden. "Der Enteignungsversuch von Seiten der hessischen Staatsregierung ist gescheitert", sagte Hendricks.
Die in Hessen von der damaligen CDU/FDP-Koalition getroffene Regelung aus dem Jahr 2000 traf das Privatradio FFH, an dem die in SPD-Eigentum befindliche "Deutsche Druck- und Verlagsgesellschaft" (DDVG) mittelbar mit 2,34 Prozent beteiligt war. Nach Aufforderung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk gab die DDVG schließlich ihre Beteiligung am FFH auf. Hessens Medienminister Stefan Grüttner (CDU) argumentierte, die SPD-Beteiligung lasse sich "mit dem Gebot eines neutralen und staatsfernen Rundfunks nicht vereinbaren".
Das Bundesverfassungsgericht betonte hingegen, dass es "nicht um eine vollständige Freiheit des Rundfunks von jeglicher staatlicher Berührung" gehe. Vielmehr sei eine "weitgehende Staatsferne" anzustreben, um die freie Meinungsbildung zu verwirklichen. Der Staat dürfe Medien nicht "gängeln" oder "beherrschen" und auch nicht selbst als Rundfunkbetreiber auftreten. Jede "politische Instrumentalisierung des Rundfunks" soll nach Auffassung der Richter ausgeschlossen sein.
Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks beziehe sich dabei nicht nur auf offensichtliche Gefahren der Lenkung oder Maßregelung des Rundfunks. Es müssten auch "alle mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates verhindert werden". Entscheidend sei nicht allein der zahlenmäßige Anteil am Kapital oder an Stimmrechten, sondern der tatsächliche Einfluss auf Programmgestaltung oder -inhalte. Der Gesetzgeber müsse hierfür "geeignete und nachvollziehbare Kriterien" festlegen.
(AZ: 2 BvF 4/03 - Urteil vom 12. März 2008)