Die Stadtverwaltung Stuttgart hatte 2002 eine Genehmigung für Veranstaltungen der in Kalifornien ansässigen "Church of Scientology International" erteilt, diese jedoch an die Zahlung einer Sondernutzungsgebühr in Höhe von 18.568 Euro gebunden. Bei den Veranstaltungen wollte die Scientology-Weltzentrale im Rahmen einer Rundreise von "ehrenamtlichen Geistlichen" durch Europa auch in Stuttgart ihre Arbeit vorstellen und Anleitungen zur "Harmonisierung von Seele und Körper" geben.
Scientology wehrte sich gegen die Festsetzung der Gebühr, scheiterte damit aber bereits in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Auch der VGH bestätigte nun im Berufungsverfahren das Vorgehen der Stadt. Scientology gehöre nicht zu den als gemeinnützig anerkannten Religionsgemeinschaften, für deren Informationsstände keine Gebühren erhoben werden dürften, urteilten die Richter. Einen Verstoß gegen das Grundrecht der Glaubensfreiheit konnten sie nicht erkennen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Revision ließ der VGH zwar nicht zu. Diese Nichtzulassung kann Scientology aber beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.
(AZ: 5 S 393/06)