In dem Beschluss begründete das Gericht seine Entscheidung mit einer Folgenabwägung. Der Kläger werde "nicht allgemein am Rauchen und auch nicht am Besuch von Gaststätten gehindert". Vielmehr sei ihm "lediglich eine einzelne Verhaltensweise" während des Gaststättenbesuchs untersagt, nämlich das Rauchen.
Hätte sein Eilantrag Erfolg, würde der beabsichtigte Schutz der Nichtraucher vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens zunächst vereitelt. "Diejenigen Nichtraucher, die gegenwärtig von der Möglichkeit Gebrauch machen können, ohne Gefährdung ihrer Gesundheit durch den Besuch von Gaststätten am sozialen Leben teilzunehmen, würden diese Entfaltungsmöglichkeit verlieren", heißt es in dem Beschluss.
Über die Verfassungsbeschwerde des Klägers wird das Gericht noch entscheiden. Er ist starker Raucher und Stammgast einer Gaststätte, in der das Rauchen seit dem 1. Oktober 2007 verboten ist. Er hält das Gesetz für verfassungswidrig, weil es ihn in seiner Handlungsfreiheit und die betroffenen Gastwirte in ihrer Berufsfreiheit über Gebühr einschränke.
Die Karlsruher Richter sahen aber keine "schweren Nachteile" für den Raucher, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigten. Für ihn wögen die Nachteile "eher gering".
Nach Angaben von Gerichtssprecherin Dietlind Weinland sind zudem zwei Verfassungsbeschwerden von Gastwirten gegen das Rauchverbot in Baden-Württemberg anhängig, die vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) unterstützt werden. Zudem gebe es Verfassungsbeschwerden von zwei Gastronomen gegen die Nichtraucherschutzgesetze in Hessen und Bayern. Über diese Klagen werde "im Laufe des Jahres 2008" entschieden.
Das hessische Nichtraucherschutzgesetz verbietet das Rauchen in öffentlichen Gebäuden und Gaststätten weitgehend. Bei Verstößen sollen Raucher ein Bußgeld bis zu 200 Euro zahlen. Gastwirten oder Leitern einer Einrichtung, die sich über das Verbot hinwegsetzen, droht eine Geldbuße von bis zu 2500 Euro.
Ausnahmslos verboten ist das Rauchen in Hessen in Sporthallen, Hochschulen, Jugendherbergen und Schullandheimen. In Krankenhäusern ist das Rauchen nur noch im Einzelfall möglich, wenn ein Arzt zustimmt. Für Gaststätten, Behörden, Heime, Flughäfen sowie kulturelle Einrichtungen wie Theater oder Kinos gilt, dass nur noch in abgetrennten Nebenräumen geraucht werden darf.
Die Karlsruher Richter betonten, dass im Falle einer Eilentscheidung im Sinne des klagenden Rauchers die Investitionsentscheidungen jener Gastwirte "entwertet" worden wären, die im Vertrauen auf das Rauchverbot Nebenräume eingerichtet haben.
(AZ: 1 BvR 2822/07 - Beschluss vom 14. Januar 2008)