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Informationelle Selbstbestimmung

Karlsruhe verneint gerichtliche Verwertung von heimlichen DNA-Vaterschaftstests

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Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 13. Februar entschieden, dass Gerichte die Verwertung heimlich eingeholte Vaterschaftstests als Beweismittel ablehnen dürfen. Derartige genetische Abstammungsgutachten ohne Zustimmung verletzen nach Auffassung des Ersten Senats des Gerichts das Recht des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung und verstoßen insofern gegen das Grundgesetz. Zur Verwirklichung des Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm habe jedoch der Gesetzgeber "ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft" bereitzustellen.


Dem Gesetzgeber hat nun bis zum 31. März 2008 Zeit, eine entsprechende Regelung zu finden. Er muss dabei Sorge dafür tragen, "dass im Vaterschaftsanfechtungsverfahren das verfassungsrechtlichgeschützte Interesse des Kindes, gegebenenfalls seine rechtliche und soziale familiäre Zuordnung zu behalten, auch weiterhin Berücksichtigung findet". So etwa könne der Gesetzgeber sicherstellen, dass die dann leichter zu erwerbende Kenntnis des rechtlichen Vaters, nicht biologischer Vater zu sein, im Anfechtungsverfahren in bestimmten Fällen nicht sogleich zur Beendigung der rechtlichen Vaterschaft führe.

Der Verfassungsbeschwerde lag der Fall einer Vaterschaftsanfechtungsklage zugrunde, die auf einen heimlich eingeholten DNA-Vaterschaftstest gestützt war. Die Zivilgerichte hatten die Verwertung des Gutachtens als Beweismittel abgelehnt.

Schaar: Kein Dammbruch für heimliche Gentests bei Versicherungen und Arbeitsverhältnissen

Nach Auffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Peter Schaar, handelt es sich um ein angemessenes und ausgewogenes Urteil, das zur Rechtsicherheit beitrage. Es stärke das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Zugleich werde es "den unterschiedlichen Interessen aller Beteiligten" gerecht.

Die vom Gericht getroffene Abwägung zwischen dem Recht des Kindes, seine Daten nicht preiszugeben, und dem verfassungsrechtlich geschützten Recht des Vaters auf Kenntnis, ob das Kind von ihm abstamme, entspreche dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Gesetzgeber müsse nun auch die Rechte des Kindes im Auge behalten, fordert Schaar.

Der Datenschützer sieht in dem Urteil eine Stärkung des Schutzes der informationellen Selbstbestimmung: "Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird auch einem drohenden Dammbruch, heimliche Gentests in anderen Lebensbereichen - zum Beispiel Versicherungen und Arbeitsverhältnisse - durchzuführen, ein Riegel vorgeschoben", hofft Schaar.

Zypries will heimliche Vaterschaftstest unter Strafe stellen

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) hat sich in Folge des Urteisl dafür ausgesprochen, heimliche Vaterschaftstests mit Strafen zu ahnden. "Ich bin persönlich der Meinung, dass der unbefugte Umgang mit genetischen Daten grundsätzlich strafrechtlich zu ahnden ist", sagte Zypries der "Berliner Zeitung". In der Diskussion sei eine Regelung im geplanten Gendiagnostikgesetz. "Das Urteil ist ein Sieg für das Persönlichkeitsrecht des Kindes", meint Zypries.

Die Ministerin kündigte an, die Klärung der Vaterschaft zu erleichtern. "Wir werden im Frühjahr einen Gesetzesvorschlag vorlegen, der ein vereinfachtes Verfahren zur Feststellung der biologischen Vaterschaft anbietet", sagte sie der Zeitung. "Der Vater könnte einen eigenen Anspruch auf Klärung der Vaterschaft erhalten." Dabei würde er aber nicht wie bisher seine rechtliche Vaterschaft verlieren, wenn der Test ergibt, dass er nicht der leibliche Vater ist.

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