Seit der Einführung des kommunalen Bürgerentscheids in Nordrhein-Westfalen (NRW) seien 392 Bürgerbegehren von Räten oder Kreistagen verhandelt worden. Zwei von fünf eingereichten Begehren wurden dabei offenbar für unzulässig erklärt.
Häufigster Unzulässigkeitsgrund ist nach Recherchen des Vereins der Kostendeckungsvorschlag. Hätte der Erfolg eines Bürgerbegehrens höhere Ausgaben oder Einnahmeminderungen für die Kommune zur Folge, müssten die Initiatoren eines Begehrens erklären, wie sie die entstehende Finanzlücke schließen wollten. "Berechnungen für die Zukunft können bei ihrer Erstellung aber nie auf ihre Richtigkeit überprüft werden", erläuterte Schily das Problem.
Weil den Bürgermeistern von Aufsichtsbehörden und Gerichten "die Definitionshoheit über die entstehenden Kosten" zugesprochen werde, könnten diese den Bürgerbegehren "ohne greifbaren Beweis" Fehlberechnungen vorwerfen und ein Bürgerbegehren so zu Fall bringen. Allein in der letzten Woche seien deshalb Bürgerbegehren für den Weiterbetrieb des Bücherbusses im Märkischen Kreis und gegen den Umbau eines Schwimmbades in Radevormwald für unzulässig erklärt worden.
Ein weiterer häufiger Unzulässigkeitsgrund seien "die umfangreichen Themenausschlüsse" für Bürgerbegehren in NRW. Nicht erlaubt seien zum Beispiel Begehren zu Flächennutzungs- und Bebauungsplänen. "Während in Bayern jedes vierte Bürgerbegehren solche Stadtentwicklungsfragen zum Thema hat, werden Begehren zwischen Rhein und Weser schon dann für unzulässig erklärt, wenn sie thematisch auch nur in die Nähe dieses Bereichs geraten", kritisiert die Initiative. "In diesem Jahr strauchelten deshalb bereits Bürgerbegehren für den Stopp von Vertragsverhandlungen über den Bau eines Einkaufszentrums in Gummersbach und gegen den Verkauf eines Grundstücks in Mülheim."
"Dass in NRW fast zweieinhalb mal so viele Bürgerbegehren für unzulässig erklärt werden wie in Bayern sollte dem Landtag zu denken geben", meint Schily. Nicht umsonst empfehle der bayerische Innenminister Günther Beckstein (CSU) den anderen Bundesländern die Bürgerentscheid-Regeln des Freistaats.