Mit dieser Zielsetzung des Verfassungsgebers sei es vereinbar, im Falle der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung die Staatenlosigkeit des Betroffenen in Kauf zu nehmen. Einen "Vertrauensschutz" gebe es hier nicht.
Der Zweite Senat wies die Verfassungsbeschwerde eines aus Nigeria stammenden 45-jährigen Mannes zurück, der sich gegen die Rücknahme seiner durch Täuschung erwirkten deutschen Staatsbürgerschaft durch die Stadt Pforzheim gewandt hatte. Der am 9. Februar 2000 eingebürgerte Mann hatte offenbar fälschlicherweise angegeben, bei einer Hanauer Baufirma beschäftigt zu sein. Im Februar 2002 nahm die Stadt Pforzheim die Einbürgerung deshalb wegen arglistiger Täuschung zurück. Die Verwaltungsgerichte bestätigten diese Entscheidung.
Die Karlsruher Richter forderten den Gesetzgeber auf, noch zu regeln, welche Auswirkungen eine Täuschung im Einbürgerungsverfahren auf die Staatsangehörigkeit von Angehörigen des Täuschenden haben kann. Bei solchen Konstellationen sei insbesondere die Rechtmäßigkeit der Einbürgerung von Kindern betroffen.