Der BGH sah Rechtsfehler und Mängel der Beweiswürdigung im Urteil des Landgerichts, das den ehemaligen CDU-Politiker und die beiden Vorstände vom Vorwurf der Bestechlichkeit und des Betrugs freigesprochen hatte. Eine Verurteilung der Angeklagten wegen Bestechlichkeit erscheine "möglich", sagte der Vorsitzende Richter des 3. Strafsenat des BGH, Klaus Tolksdorf. Er stellte klar, dass sie als Amtsträger gehandelt hätten.
Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, sich auf einen Plan zur Umgehung eines offiziellen Bieterverfahrens für den Verkauf von Anteilen an den Stadtwerken verständigt zu haben. Dazu sei eine Spende von zwei Energieversorgungsunternehmen in Höhe von insgesamt rund 470.000 Euro im eigens gegründeten Verein "Pecunia non olet" ("Geld stinkt nicht") "versteckt" und damit der städtischen Kontrolle entzogen worden.
Nachdem die beiden Unternehmen Thüga und Ruhrgas, die heute beide zum E.On-Konzern gehören, im Februar 2000 die Zahlung des Geldes zugesagt hätten, wurde laut Staatsanwaltschaft der Verkauf von 25,2 Prozent der Anteile an den Stadtwerken an die beiden Energieversorger beschlossen. Die Verteidigung hatte behauptet, für die Großspende seien keine Gegenleistungen erbracht worden.
Richter Tolksdorf sagte, beim Ablauf der Veräußerung der Anteile gebe es "Merkwürdigkeiten, die den Gedanken an Bestechlichkeit nicht ausgeschlossen erscheinen lassen". Das Landgericht Göttingen müsse zudem prüfen, ob sich die Angeklagten der Vorteilsannahme oder der Untreue zum Nachteil der Stadtwerke oder der Stadt schuldig gemacht hätten. Auch eine Verurteilung wegen Betruges sei erneut zu prüfen.
Das Landgericht hatte den Freispruch damit begründet, es sei keine Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten und den Managern der Energieversorger zustande gekommen. Der BGH betonte jedoch, dass für eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit gar keine Unrechtsvereinbarung nötig sei. Es reiche aus, wenn ein Vorteil durch "eine Bitte" gefordert worden sei.
Die Verweisung an das Landgericht Göttingen geschehe "nicht aus Misstrauen" gegenüber dem Landgericht Hildesheim, das einen "guten Ruf" habe, sagte Richter Tolksdorf. Ein Verfahren gegen einen amtierenden Oberbürgermeister einer Stadt sollte jedoch "besser in einer anderen Stadt verhandelt werden". Tolksdorf äußerte sich auch zum Namen des Vereins "Pecunia non olet". Dies sei wohl doch nicht so eine "pfiffige Idee" gewesen, wie sie Machens erschienen sei. (AZ: 3 StR 389/05 - Urteil vom 11. Mai 2006)