Das Europäische Mahnverfahren schließt nach Auffassung des deutschen Justizministeriums "eine Regelungslücke im grenzüberschreitenden Verkehr". Die Verordnung sei aber nur für diese grenzüberschreitenden Geschäfte zwingend.
Für Deutschland werde eine Beibehaltung des geltenden nationalen Rechts angestrebt. Das neue Verfahren sei nur für grenzüberschreitende Forderungen verpflichtend. Für die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen innerhalb Deutschlands bleibe es beim bisherigen Mahnverfahren.
Bereits in den vergangenen Jahren sei es durch verschiedene europäische Regelungen erheblich leichter geworden, ein Urteil auch gegen Bürger aus anderen EU-Staaten durchzusetzen und in anderen Staaten zu vollstrecken. Das neue Rechtsinstrument gehe darüber hinaus und schaffe nunmehr erstmals einen europäischen Titel. Ein Anerkennungsverfahren bei einer Vollstreckung innerhalb der Europäischen Union werde damit überflüssig.
Ähnlich dem deutschen Mahnverfahren sei der Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls mit Hilfe eines Formulars zu beantragen, mit dem die für den Erlass des Titels notwendigen Angaben abgefragt würden. Dieses Formular werde maschinell lesbar sein und bei der zuständigen Stelle EDV-gestützt bearbeitet. Dadurch werde das Europäische Mahnverfahren im Interesse der Gläubiger preiswert und effizient.
"Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird dem Schuldner der Zahlungsbefehl zugestellt", teilte das deutsche Justizministerium mit. "Hat dieser Bedenken gegen die Berechtigung des Anspruchs, kann er gegen den Zahlungsbefehl innerhalb von 30 Tagen Einspruch einlegen." Das Verfahren gehe dann in ein herkömmliches Verfahren über und werde vor Gericht verhandelt.
Damit ist nach Auffassung der Bundesregierung auch der Schuldner "ausreichend" geschützt. Falls er keinen Einspruch einlege, werde "der Zahlungsbefehl" von der Stelle, die ihn erlassen hat, automatisch für vollstreckbar erklärt.