Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeute, dürfe dies allein nicht genügen, die Herausgabe des Kindes zu verweigern. Andernfalls wäre die Zusammenführung von Kind und leiblichen Eltern immer dann ausgeschlossen, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hätte.
Die Karlsruher Richter gaben der Verfassungsbeschwerde des Türken Kazim Görgülü in einem langwierigen gerichtlichen Streit um das Sorgerecht für seinen nichtehelichen Sohn Christofer im Wesentlichen statt. Das 1999 geborene Kind war auf Betreiben der Mutter und gegen Görgülüs Willen von Pflegeeltern adoptiert worden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg in Sachsen -Anhalt hatte den Sorgerechtsantrag Görgülüs zurückgewiesen. Diese Entscheidung habe den leiblichen Vater in seinem Elternrecht verletzt, betonte das Verfassungsgericht jetzt. Im Dezember 2004 hatte das Bundesverfassungsgericht bereits in einer einstweilige Anordnung Görgülü vorläufig den Umgang mit seinem Sohn ermöglicht. Die Sache wurde nun an einen anderen Familiensenat des OLG Naumburg zurückverwiesen. (AZ: 1 BvR 1664/04 - Beschluss vom 5. April 2005).