Die Klägerin hatte im Februar 2002 von dem Versandhändler eine Werbesendung mit dem Titel "Schlemmen und Genießen" erhalten. In dem mit "eidesstattlicher Versicherung" überschriebenen Schreiben wurde ihr der Gewinn von 25.000 Euro zugesagt. Trotz dieses Versprechens habe sich die Firma die Auszahlung des Geldes unter Hinweis auf ihre Vergabebedingungen verweigert. Diese waren allerdings nicht auf dem Gewinnschreiben, sondern auf der Rückseite des Bestellscheins für die beworbenen Waren abgedruckt. Aus diesem Grund seien die Vergabebedingungen nach Ansicht des Gerichts "nicht wirksamer Vertragsbestandteil geworden".
In den Bedingungen hieß es, der Gewinn werde zwischen allen Einsendern der "eidesstattlichen Versicherung" aufgeteilt und nicht ausbezahlt, wenn er unter 1,50 Euro liege. Damit erhalte niemand Geld, sobald über 16.666 Rücksendungen eingehen würden. In dem Fall sollen laut Firma 66.000 Schreiben zurückgeschickt worden sein, die nach Ansicht des Landgerichts nun alle die Firma in der Hoffnung verklagen könnten, dass ihr zuständiges Gericht der Münchner Rechtssprechung folgt. (AZ: 140187/03).