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Waffengesetze

Gefahren durch Gas- und Schreckschusswaffen in Deutschland verringern

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Rund 200.000 erlaubnisfreie Waffen, die ab dem Alter von 18 Jahren im Geschäft an der Ecke ohne weiteres gekauft werden können, sind in Hamburg in Umlauf. Die meisten davon sind Gas- und Schreckschusswaffen, die ernsthafte und schwere Verletzungen anrichten können. Mit solchen Waffen wird die Mehrzahl der Raubüberfälle verübt. Das neue Waffengesetz schreibt ab dem 1.4.03 eine Registrierung der Käufer vor. Die Grüne Alternatve Liste (GAL) -Fraktion in der Hamburger Bürgerschaft fordert eine Bundesratsinitiative, die für diese Waffen einen "kleinen Waffenschein" vorschreibt.


Manfred Mahr, innenpolitischer Sprecher der GAL-Fraktion: „Die Waffen für Raubüberfälle können im Lottoladen nebenan gekauft werden - ein unhaltbarer Zustand. Die GAL beantragt deshalb in der Bürgerschaft eine Bundesratsinitiative mit dem Ziel, in Zukunft bereits beim Kauf von Gas- und Schreckschusswaffen einen „kleinen Waffenschein“ vorzuschreiben. Damit können solche Waffen nur noch an Personen verkauft werden, deren Zuverlässigkeit und persönliche Eignung durch die Behörde überprüft worden ist. Gleichzeitig schlägt die GAL vor, gemeinsam mit dem Handel eine Kampagne durchzuführen, um Gas und Schreckschusswaffen aus dem normalen Einzelhandel zu verbannen.

In der Bundesrepublik sind nach Schätzungen der Gewerkschaft der Polizei 15 Millionen erlaubnisfreie Waffen im Umlauf. Wahrscheinlich mehr als 200.000 davon in Hamburg. Ein großer Teil sind so genannte Scheinwaffen, das sind täuschend echte Nachbauten tödlicher Schusswaffen. Jeden Tag werden weitere Scheinwaffen verkauft. Angeboten werden sie nicht nur in Waffengeschäften, sondern auch im Laden um die Ecke. Sie gehören zum Sortiment von Haushaltswarenläden, Lottoannahmestellen und Zigarettenläden. Sie werden in Schaufenstern angeboten und sind für Jugendliche ab 18 Jahren ohne weiteres käuflich.

Schon der Besitz dieser „Scheinwaffen“ birgt die latente Gefahr in sich, diese Waffen auch zu benutzen. Kaum jemand erwirbt täuschend echte Schusswaffen, nur um sie in den Schrank zu legen. In der Regel geht es um das Drohpotential, das von diesen Waffen ausgeht. Die Gefährlichkeit dieser Waffen wird in der Bevölkerung vielfach unterschätzt und verharmlost. Deren Gefährlichkeit wird besonders durch den hohen Gasdruckausstoß (500 – 600 bar) im Nahbereich ausgelöst. Bei einer vom Hamburger Institut für Rechtsmedizin durchgeführten Untersuchung im Jahr 1998-1999 wurde festgestellt, dass es im Deliktbereich der gefährlichen Körperverletzung und der versuchten Tötungsdelikte zu tief reichenden schwersten Kopf- und Halsverletzungen kam.

An der Spitze steht bei der Verwendung der Schreckschusswaffen das Delikt der Bedrohung, gefolgt von der gefährlichen Körperverletzung und der versuchten Tötung (vollendete Tötungsdelikte gibt es bisher nicht) durch die konkrete Schussabgabe und dem unbefugten Waffenbesitz, insbesondere bei Personen unter 18 Jahren. Warnungen in den Bedienungsanleitungen, die darauf hinweisen, dass bei Schussentfernungen von einem Meter nicht unterschritten werden sollen, haben bisher nicht die gewünschte Wirkung gezeigt. Immer wieder kommt es bei Unfällen mit Schreckschusswaffen unter Kindern und Jugendlichen zu lebensbedrohlichen Verletzungen.

Die Neuregelung des Waffengesetzes tritt zum 1.4.2003 in Kraft. Aber auch nach der neuen Regelung sind Erwerb und Besitz von Gas- und Schreckschusswaffen ab dem Alter von 18 Jahren erlaubnisfrei möglich. Jedoch besteht beim Erwerb dieser Waffen eine Pflicht zur Registrierung im Geschäft. Für das Führen der Waffen in der Öffentlichkeit ist nach der jetzt in Kraft tretenden Änderung eine behördliche Erlaubnis, der so genannte Kleine Waffenschein, notwendig. Das Führen dieser Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen ist verboten.

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