Die wichtigsten Regelungen sind:
Der Hauptunternehmer (Generalunternehmer) haftet im Baubereich für die vom Nachunternehmer (Subunternehmer) für die Arbeitnehmer des Nachunternehmers nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge. Seine Haftung ist verschuldensabhängig. Wenn er nachweist, dass er aufgrund sorgfältiger Prüfung ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer seine Zahlungspflicht erfüllt, haftet der Hauptunternehmer nicht (Artikel 3 Nr. 4; § 28 e Abs. 3 SGB IV neu).
Von öffentlichen Bauaufträgen sollen Bewerber für eine Dauer von bis zu 4 Jahren ausgeschlossen werden, gegen die wegen illegaler Beschäftigung eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro verhängt worden ist (Artikel 9 Nr. 5; § 5 G zur Bekämpfung der Schwarzarbeit).
Zusammenarbeitshindernisse zwischen den Behörden werden abgebaut, so werden die Sozialhilfeträger ausdrücklich zu Zusammenarbeitsbehörden mit dem Recht der verdachtlosen Prüfung in Betrieben und auf Grundstücken erklärt.
Der Informationsaustausch zwischen den an der Bekämpfung beteiligten Behörden wird verbessert. Sogar im Steuerrecht werden die Finanzbehörden verpflichtet, die Bekämpfungsbehörden von Verhältnissen des Steuerpflichtigen zu unterrichten, soweit die Kenntnis der Verhältnisse für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung erforderlich ist (Artikel 10 Nr. 2; § 31 a Abgabenordnung neu).
Höhere Bußgelder und Erweiterung der Straftatbestände bei illegaler Beschäftigung sind vorgesehen, Schwarzarbeit wird mit Bußgeld bis zu 300.000 Euro, ebenso die Auftragserteilung von Schwarzarbeit bedroht. Illegale Ausländerbeschäftigung ist bereits dann eine Straftat, wenn mehr als 3 Ausländer länger als 14 Tage illegal beschäftigt werden. Im Strafgesetzbuch erhält die Strafvorschrift des § 266 a (Veruntreuen von Arbeitsentgelt) ausdrücklich benannte schwere Fälle z.B. bei Verwendung falscher Belege oder bei Mithilfe eines Amtsträgers (Artikel 8) mit einer Strafdrohung bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Die Länder können bei den Amtsgerichten besondere Abteilungen für Arbeitsmarktdelikte einrichten. Die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern wird auf Arbeitsmarktdelikte erweitert (Artikel 7; §§ 26 a, 74 c Gerichtsverfassungsgesetz).
Die Abwicklung aufgedeckter Fälle illegaler Beschäftigung wird dadurch erleichtert, dass Kraft Gesetz ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt, wenn bei illegaler Beschäftigung Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt wurden (Artikel 3 Nr. 2; § 14 Abs. 2 SGB IV neu).
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