DIE Internet-Zeitung
Interview mit Heiko Mittelstädt, Fachreferent der Deutschen Initiative Mountainbike e.V DIMB

Bundeswaldgesetz und Mountainbike

Am

bundeswaldgesetzDie Deutsche Initiative Mountainbike e.V. DIMB wurde 1991 als gemeinnützige Interessenvertretung für alle Mountainbikenden gegründet. Seither haben wir uns bei vielen Gesetzesvorhaben eingebracht und sind daher auch bei der anstehenden Novelle des Bundeswaldgesetzes als anhörungsberechtigter Verbanddirekt mit eingebunden. Zusätzlich ist die DIMB Mitglied im Kuratorium Sport & Natur, in welchem sich weitere Natursportverbände zusammengeschlossen haben, um dem Natursport in Deutschland eine Stimme zu geben. Neben der Interessensvertretung ist die DIMB der größte Kursanbieter für Ausbildungen im Bereich Mountainbike Guiding und Fahrtechniktraining. Wir haben regionale Interessengruppen, in welchen ein aktives Vereinsleben stattfindet, sowie ein Hobby-Rennteam. In den letzten Jahren beraten wir auch zunehmend zum Thema Mountainbike Streckenbau und bieten auch hierfür Ausbildungskurse an.


Wie ist die bisherige Regelung im Bundeswaldgesetz?

Das bisherige Bundeswaldgesetz erlaubt in §14 das Radfahren auf allen Straßen und Wegen. Der Begriff des Weges ist dabei weit auszulegen und umfasst alle möglichen Arten von Wegen. Vereinfacht gesagt - das, was ich als Erholungssuchender als einen Weg wahrnehme, und auch mit einer gewissen Regelmäßigkeit vom Erholungsverkehr genutzt wird, ist ein Weg. Die Nutzung mit dem Rad ist zulässig, soweit dabei das Gebot der Rücksichtnahme auf Mensch und Natur eingehalten wird. Auch eine sportliche Ausrichtung des Radfahrens steht dem nicht entgegen, da die Ausübung von Natursport eine zulässige Form der Erholung ist.

Für alle Erholungssuchenden gilt dabei, dass das Betreten des Waldes auf eigene Gefahr erfolgt. Damit wollte man die Waldbesitzer, im Gegenzug für die Duldung der Erholungsnutzung, von möglichen Haftungsansprüchen freistellen. Die aktuelle Formulierung kann deswegen beibehalten werden, da sie einfach und praxisnah ist.

Die Bundesländer haben die Möglichkeit, diese Regelung aus wichtigem Grund weiter einzuschränken, was über die Jahre zu einer Vielfalt an gesetzlichen Regelungen zum Betreten in den jeweiligen Landeswaldgesetzen geführt hat. Diese Vielzahl an Regelungen ist aber für Erholungssuchende in der Regel nicht nachvollziehbar. Gerade in Grenzregionen kann es vorkommen, dass der gleiche Weg in einem Bundesland zum Radfahren erlaubt ist, während dies im angrenzenden Bundesland eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Die Bestrebungen der Natursportverbände waren deshalb, eine einheitliche und einfache Regelung zu finden, die für alle Bundesländer gleichermaßen gilt. Das wäre auch unser Wunsch, an ein neues Bundeswaldgesetz.

Welche Regelungen haben die Mountainbiker im inoffiziellen Entwurf des BWaldG aufgeschreckt?

Es sind im Wesentlichen § 29.3 und § 29.4 die weitreichende Einschränkungen zur Folge gehabt hätten. Im § 29.4 hätten die Bundesländer das Radfahren ohne Begründung auf nur noch eigens dafür ausgewiesene Wege beschränken können. Alle anderen Wege wären pauschal verboten gewesen. Das Nutzungsrecht wäre damit von einer Radwegbeschilderung abhängig gewesen. Die Abstimmungsprozesse für eine solche Beschilderung sind aber sehr aufwändig, so dass in der Konsequenz nur ein Bruchteil der vorhandenen Wege zum Radfahren erlaubt geblieben wäre. Die Politik hat hier unsere Argumentation aufgenommen, dass solche Einschränkungen nicht pauschal für ein ganzes Bundesland gelten dürfen. Nur dort, wo es im Einzelfall tatsächlich notwendig ist, sollte das Radfahren eingeschränkt werden. Für eine solche Sperrung benötigt es aber eine Begründung, die auf einer Rechtsgrundlage basiert und einen entsprechenden behördlichen Vorgang. Zudem sollen die betroffenen Nutzergruppen in den Abstimmungsprozess eingebunden werden. Die Formulierungen in § 29.3 hätte vorgesehen, das Radfahren nur auf geeigneten Wegen zu gestatten. Dabei wurden im Gesetzestext und in der Gesetzbegründung Kriterien für die Eignung formuliert. Dies ist problematisch , da es einem Nutzer bei der Vielzahl von Kriterien und deren Auslegung durch die Vollzugsbehörden gar nicht von Vornherein ersichtlich sein kann, ob ein Weg befahren werden darf. Es hätte der Fall eintreten können, dass sich ein Nutzer im Nachhinein in einer Ordnungswidrigkeit befindet, die er nicht erkennen konnte. Das wäre rechtsstaatlich sehr bedenklich gewesen. Soweit wir hören, soll es aber auch in diesem Punkt Überarbeitungen gegeben haben.

Was hatte es denn mit der Eignung von Wegen ursprünglich auf sich?

Der Zweck der Formulierung „soweit sich die Wege dafür eignen“ ist deshalb primär darin zu sehen, den Grundeigentümern über die Duldung einer bestimmten Nutzung (z. B. Radfahren) hinaus keine weiteren Pflichten anzutragen. Insbesondere sind die Grundeigentümer nicht verpflichtet, Wege für eine bestimmte Nutzungsart auszubauen oder zu unterhalten. In diesem Sinne dient die Formulierung auch dem Zweck, die Grundeigentümer vor einem unzumutbaren Haftungsrisiko zu schützen. Von diesem Verständnis ausgehend entscheidet der Erholungsuchende selbst, ob ein Weg für die von ihm gewählte Form der Erholung geeignet ist und trägt damit auch das Risiko einer falschen Beurteilung der Eignung. Schätzt er seine Fähigkeiten falsch ein bzw. überschätzt er sich, so trägt er allein dafür die Verantwortung. Und dies ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass das Betretungsrecht “auf eigene Gefahr” wahrgenommen wird, auch richtig so. Der Schutz der Grundeigentümer, vor eventuellen Ansprüchen der Nutzer, war also seinerzeit der ursprüngliche Gedanken, warum das der Begriff der Eignung in das Bayerische Naturschutzgesetz aufgenommen wurde. Leider beobachten wir vermehrt, dass diese Formulierung herangezogen wird, um von anhand fester Kriterien pauschal darüber zu entscheiden, ob ein Weg sich zum Radfahren eignet und damit Verbote begründet. Es wird also versucht den offiziellen Verwaltungsweg, der bei begründeten Wegsperrungen einzuhalten wäre, abkürzen. Das kann aber nicht im Sinne der Erholungsnutzer sein.

Wie hat die DIMB sich bisher eingebracht?

Die DIMB ist seit 2022 über verschiedene Dialogforen in die Novelle des Bundeswaldgesetzes mit einbezogen und wir haben auf Aufforderung des Bundesministeriums auch einen eigenen Formulierungsvorschlag eingebracht. Bei den Dialogforen war über alle beteiligten Verbände hinweg ein Konsens zu spüren, dass die ursprüngliche Absicht einer Vereinfachung und Vereinheitlichung der Regelungen zum Radfahren mitgetragen wird. Umso mehr hat es alle Erholungsverbände überrascht, als in dem inoffiziellen Entwurf die oben genannten Einschränkungen zu lesen waren. Über unsere direkten Kontakte, aber auch über eine Kooperation mit dem ZIV-Zweirad und dem Mountainbike Forum, ist es gelungen weitere Verbände zu einer gemeinsamen Stellungnahme zusammenzubringen. Darüber hinaus gab es zahlreiche Gespräche und viel Medienarbeit, um in der Öffentlichkeit auf das Thema aufmerksam zu machen.

Was ist der aktuelle Sachstand?

Es liegt aktuell noch kein neuer offizieller Entwurf vor. Kürzlich hat Minister Cem Özdemir in einer Videobotschaft aber gesagt, dass die Möglichkeit im Wald Mountainbike zu fahren erhalten bleiben soll. Und auch von Vertreterinnen und Vertretern der Politik und dem Ministerium hören wir, dass die uns betreffenden Paragrafen überarbeitet wurden. Aber solange wir keinen offiziellen Entwurf haben, müssen wir uns mit konkreten Aussagen noch gedulden. Wir werden weiter aufmerksam bleiben und uns dann im Rahmen der anstehenden Verbändeanhörung mit unseren Vorschlägen einbringen. Wer informiert bleiben möchte, der sollte uns auf unseren Social-Media-Kanälen folgen.

Wie kann man eure Arbeit unterstützen?

Interessensvertretung erfolgt in Deutschland über Verbände. Die Interessensvertretung, die von der DIMB geleistet wird, ist deshalb eine anspruchsvolle Facharbeit. Es müssen Fakten zusammengetragen und daraus Stellungnahmen formuliert werden. Dazu kommt die Teilnahme an Fachkongressen, Messen und viel Abstimmungsarbeit zwischen den Verbänden. Neben vielen ehrenamtlichen Vereinsmitgliedern, die uns mit ihrem Wissen unterstützen, hat die DIMB zwischenzeitlich drei festangestellte Fachreferenten, die sich um die Interessenvertretung kümmern. Dazu gehört nicht nur die Bundesebene. Auch auf der Länder- oder Regionalebene sind wir in zahlreichen Gesprächen aktiv. Dazu kommt unsere Beratung zum Mountainbike-Streckenbau für Vereine, den Tourismus und Gemeinden. Gerade hier ist eine große Nachfrage, wie zusätzliche Mountainbike-Angebote möglichst einfach und im Ehrenamt geschaffen werden können.

Wer die DIMB unterstützen möchte, der kann dies mit einer Vereinsmitgliedschaft tun. Diese kostet nicht viel, hilft aber in der Summe, dass wir das Mountainbiken in Deutschland weiterhin so bewahren können wie bisher und dort, wo es sinnvoll und notwendig ist, spezielle Zusatzangebote entstehen können. Je mehr wir sind, desto besser können wir wirken. Man gibt mit seiner Mitgliedschaft dem Mountainbiken eine Stimme. Gleichzeitig räumen einige unserer Fördermitglieder unseren Mitgliedern Rabatte ein, so dass sich die Mitgliedschaft auch noch rechnet. Bereits über 10.000 Einzelmitglieder und 242 angeschlossene Vereine helfen uns, die Interessensvertretung für das Mountainbiken in Deutschland weiterhin erfolgreich wahrzunehmen.

FAQ - Das Bundeswaldgesetz: Alles, was du wissen musst


Das Bundeswaldgesetz (BWaldG) ist ein zentrales Gesetz in Deutschland, das den Schutz, die Nutzung und die Bewirtschaftung des Waldes regelt. Es legt fest, wie wir unsere Wälder nachhaltig nutzen können und welche Rechte und Pflichten Waldbesitzer, Forstleute und Erholungssuchende haben.

Was steht im Bundeswaldgesetz?

Das BWaldG umfasst eine Vielzahl von Regelungen, darunter:

Schutz der Wälder: Es legt Ziele für den Waldschutz fest, wie z.B. die Erhaltung der biologischen Vielfalt, den Schutz vor Schadstoffen und die Anpassung an den Klimawandel. Nachhaltige Forstwirtschaft: Es definiert Grundsätze für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung, die ökologische, ökonomische und soziale Aspekte berücksichtigt. Nutzung des Waldes: Es regelt die Nutzung des Waldes für die Holzgewinnung, die Erholung, die Jagd und andere Zwecke. Betretungsrecht: Es legt fest, dass jeder das Recht hat, den Wald zu betreten und sich dort zu erholen. Allerdings gibt es auch Einschränkungen, z.B. zum Schutz des Waldes oder der Wildtiere

Was wird in § 2 Fn 42 "Betreten des Waldes" zu § 14 Bundeswaldgesetz geregelt?

§ 2 Fn 42 des BWaldG bezieht sich auf das Landesrecht und regelt das Betretungsrecht im Wald. Es gibt den Ländern die Möglichkeit, das Betretungsrecht einzuschränken oder zu erweitern, um den besonderen Gegebenheiten vor Ort Rechnung zu tragen.

Wann kommt das neue Bundeswaldgesetz?

Eine Novellierung des Bundeswaldgesetzes ist für den Sommer 2024 geplant. Die Änderungen sollen vor allem den Herausforderungen des Klimawandels Rechnung tragen und die Wälder fit für die Zukunft machen.


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