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LSG Hamburg: Bei nicht erkennbaren Fehler gilt Vertrauensschutz - Jobcenter Hartz IV: Rückzahlung nicht erforderlich

HARTZ4 Rechtsprechung - So sehen es Richter

Am

Hartz 4 Rechtsurteil bei falscher BerechnungErhält ein Hartz-IV-Empfänger versehentlich vom Jobcenter zu hohe Arbeitslosengeld-II-Zahlungen, müssen diese nicht immer zurückgezahlt werden. Denn ist die fehlerhafte Berechnung in dem Hartz-IV-Bescheid nicht ohne Weiteres ersichtlich, kann der Arbeitslose Vertrauensschutz geltend machen, entschied das Landessozialgericht Hamburg in einem am Dienstag, 04.10.2011 veröffentlichten Urteil (AZ: L 5 AS 60/08). Der Arbeitslose habe sich dann auch nicht „grob fahrlässig“ verhalten, nur weil ihm der Behördenfehler nicht aufgefallen ist.


Im konkreten Rechtsstreit hatte eine Familie mit zwei Kindern Hartz-IV-Leistungen erhalten. Bei der Geburt des ersten Kindes wurde das Kindergeld noch als Einkommen auf das Sozialgeld mindernd angerechnet. Als das zweite Kind im Jahr 2006 geboren wurde, hatte das Hamburger Jobcenter die Anrechnung des Kindergeldes auf die Hartz-IV-Leistungen vergessen.

Die Familie erhielt so insgesamt 1.078,00 € zu viel ausgezahlt. Als die Behörde ihren Fehler bemerkte, forderte sie das Geld zurück. Dem Vater der Kinder hätte es auffallen müssen, dass das Kindergeld bei einem Kind nicht berücksichtigt worden sei. Denn in einer Tabelle des Bescheides sei in der Spalte Kindergeld eine Null verzeichnet gewesen. Da die Eltern den Bescheid nicht ausreichend geprüft haben, sei ihnen „grob fahrlässiges Verhalten“ vorzuwerfen. Das Geld müsse daher zurückgezahlt werden.

Das LSG gab in seinem Urteil vom 08.09.2011 jedoch der Familie recht. Der Fehler im Bescheid mit seinen zwölf Tabellen sei mit der „Vielzahl von Zahlenangaben“ „nicht augenfällig“ gewesen. Als Laie habe man daher die Rechtswidrigkeit der Sozialgeld-Bewilligung nicht erkennen können. Auch der monatliche Überzahlbetrag sei nicht ungewöhnlich hoch gewesen, dass man bei der Behörde hätte nachfragen müssen.

Die Familie habe daher auf die Rechtmäßigkeit der erlassenen Bescheide vertrauen können. Eine Rückzahlung der zu viel erhaltenden Leistung sei daher nicht erforderlich.

RA Thorsten Blaufelder

Unklarheit im Gesetz darf nicht zu Lasten Arbeitsloser gehen

Sozialgericht Dresden

Arbeitsagenturen müssen Erwerbslosen bei einer Kürzung des Arbeitslosengeldes ein konkretes Fehlverhalten nachweisen. Eine generelle Minderung beispielweise wegen nicht eingehaltener Fristen ist nicht rechtens, wie das Sozialgericht Dresden am Montag mitteilte. Ein unklar formuliertes Gesetz dürfe zudem nicht zu einer Benachteiligung des Arbeitssuchenden führen.

Die Richter hatten den Fall einer 50-jährigen Zahntechnikerin zu entscheiden. Die Frau hatte im Februar 2004 eine bis Ende Juni befristete Stelle angetreten und dies der Arbeitsagentur auch mitgeteilt. Am 1. Juni meldete sie sich wieder arbeitssuchend. Zu spät, wie die Behörde entschied, und kürzte ihr die Zahlungen um monatlich 210 Euro. Die Frau hätte sich am 1. April wieder arbeitssuchend melden müssen.

Das Dresdner Gericht entschied jedoch, die Kürzung sei rechtswidrig, da die Meldefrist im Gesetz unklar formuliert sei. "Einen Laien mit der Kürzung des Arbeitslosengeldes zu bestrafen, weil er das Gesetz nicht versteht, ist in dieser Situation nicht angemessen", begründete die Vorsitzende Richterin Ursula Pfeufer. (AZ: B 7a AL 50/05 R; Urteil vom 16. August 2005)

Am 13. Sep. 2005

Arbeitslose müssen sich für Aufnahme in AOK nicht persönlich vorstellen

Landessozialgericht

Arbeitslose müssen zur Aufnahme in eine Krankenkasse nicht persönlich bei dieser vorsprechen. Das Hessische Landessozialgericht entschied in einem am Mittwoch in Darmstadt veröffentlichten Urteil, dass es zur Wahrnehmung des Krankenkassenwahlrechts genüge, wenn Arbeitslose auf ihrem Antrag für das Arbeitslosengeld die gewählte Kasse angeben und diese Angaben dann von der Arbeitsagentur an die Kasse weitergeleitet werden.

Im verhandelten Fall hatte die AOK Hessen einem heute 30-jährigen Arbeitlosen aus Kassel die Aufnahme verweigert, da sich dieser nicht persönlich um eine Aufnahme bemüht hatte. Stattdessen hatte er seinen Beitrittswunsch auf einem Arbeitslosenantrag erklärt.

Nach Ansicht der Richter schreibt das Gesetz keine bestimmte Form der Wahlrechtserklärung vor. Wichtig sei nur, dass der Versicherte den Willen unmissverständlich äußere und dies auch der gewählten Krankenkasse bekannt gemacht werde. Die Wahl müsse dabei nicht persönlich erklärt werden, sondern könne auch durch Dritte erfolgen, wenn diese vertretungsberechtigt seien. Bei der Arbeitsagentur sei dies der Fall.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles ließ das Gericht die Revision zum Bundessozialgericht zu. (Az. L 1 KR 308/04)

Am 03. Jan. 2007

Bundessozialgericht braucht wegen "Hartz IV"-Klagen mehr Richter

Arbeitsaufkommen

Wegen der Vielzahl von Klagen im Zusammenhang mit den "Hartz IV"-Gesetzen werden am Bundessozialgericht in Kassel zwei zusätzliche Richterstellen geschaffen. Ein neuer Senat solle aber nicht gebildet werden, erklärte der Sprecher des Gerichtes, Thomas Voelzke, am Montag. Das Arbeitsaufkommen für die Kasseler Richter sei durch "Hartz IV" stark gewachsen, sagte Voelzke.

Zahlen hierzu will das Bundessozialgericht am 1. Februar vorlegen. Nach Angaben des Sprechers wird der Richterwahlausschuss des Bundestages und der Länder Ende März über die Besetzung der beiden neuen Stellen entscheiden. Gleichzeitig werde der Ausschuss die Nachfolger für vier frei werdende Stellen an dem Kasseler Gericht bestimmen.

Bislang gibt es am obersten deutschen Sozialgericht 13 Senate mit jeweils drei beziehungsweise vier Richtern. Dabei soll es laut Voelzke bleiben. "Mit zwei Richtern kann man keinen zusätzlichen Senat zimmern", sagte er. Stattdessen würden die beiden neuen Kollegen vom Präsidium des Gerichtes auf die bestehenden Senate verteilt.

Am 29. Jan. 2007

"Existenzgründungszuschuss" darf nicht für Existenzgründung verwendet werden

"Ich-AG"-Zuschuss

Arbeitslose, die sich selbstständig machen wollen und deshalb einen "Existenzgründungszuschuss" beziehen, müssen Einbußen bei den Hartz-IV-Leistungen hinnehmen. Der "Ich-AG"-Zuschuss der Arbeitsagentur sei bei der Bedürftigkeitsprüfung für das Arbeitslosengeld II als Einkommen anzurechnen, entschied am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG). Die Kasseler Richter stuften den Existenzgründungszuschuss als Hilfe zum Lebensunterhalt ein: "Er soll für einen sozial abgesicherten Start in die Selbstständigkeit sorgen und dient nicht vorrangig für Investitionen oder die Anschaffung von Betriebsmitteln", sagte Senatsvorsitzender Peter Udsching (Az.: B 14/7b AS 16/06 R).

Mit dem Urteil wiesen die Richter die Klage eines Ehepaares aus dem niedersächsischen Oldenburg ab. Diesen war mit dem Verweis auf die "Ich AG"-Leistungen für den Ehemann nur noch Arbeitslosengeld II in Höhe von 398 Euro im Monat bewilligt worden war. Der Mann hatte ein Reisegewerbe als mobiler Handwerker gegründet und dafür ein Jahr lang den Existenzgründungszuschuss von monatlich 600 Euro bekommen. Das Geld hatte er im Sinne einer Existenzgründung für den Erwerb eines Kleintransporters verwendet.

Das niedersächsische Landessozialgericht hatte den Klägern Recht gegeben: Der Zuschuss sei nicht als Einkommen, sondern als "zweckbestimmte Leistung" für den Aufbau des Unternehmens zu sehen. Dieses Urteil hob das BSG jetzt jedoch auf.

Die "Ich AG" wurde im Zuge der Hartz-Reformen zum 1. Januar 2003 eingeführt: Um Arbeitslosen den Weg in die Selbstständigkeit zu erleichtern, wurden Existenzgründungszuschüsse von monatlich 600 Euro im ersten Jahr, 360 Euro im zweiten und 240 Euro im dritten Jahr gezahlt.

Heute bekommen Empfänger von Arbeitslosengeld II diese Förderung nur noch, wenn ihr Anspruch bereits vor dem 1. Juli 2006 bestanden hat.

Am 06. Dez. 2007

Umsetzung von "Hartz IV" mit "Jobcentern" ist verfassungswidrig

"Mischverwaltung"

Die Umsetzung der Arbeitsmarktreform "Hartz IV" muss in einem zentralen Punkt neu geregelt werden. Die gemeinsame Betreuung von "Hartz IV"-Empfängern durch die Bundesagentur für Arbeit und die Kommunen in Arbeitsgemeinschaften sei verfassungswidrig, entschied das Bundesverfassungsgericht am 20. Dezember. Allerdings: Für die Neuregelung gewährten die Karlsruher Richter dem Gesetzgeber eine Frist bis Ende 2010 - wegen der "Größe der Umstrukturierungsaufgabe", wie es hieß. Die auch als "Jobcenter" bekannten Arbeitsgemeinschaften (Argen) sind für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II und die Vermittlung Arbeitsloser zuständig. Der Gericht rügte, dass ein Zusammenwirken von Bundesagentur und kommunalen Trägern "nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht vorgesehen" sei.

Das Grundgesetz schließe eine "Mischverwaltung" aus. Die Kommunen würden so in ihrem "Anspruch auf eigenverantwortliche Aufgabenerledigung" verletzt. Die Verfassungsbeschwerden von elf Kreisen und Landkreisen hatten damit teilweise Erfolg.

Bundesarbeitsminister Olaf Scholz (SPD) kommentierte, das Arbeitslosengeld II sei verfassungsgemäß. "Das Bundesverfassungsgericht schafft Klarheit." Die gemeinsame Betreuung der Arbeitslosengeld II-Bezieher durch die Bundesagentur für Arbeit und die Kommunen in Arbeitsgemeinschaften halte das Bundesverfassungsgericht hingegen nicht für zulässig. "Die Zusammenarbeit war praktisch und hilfreich, aber es geht auch anders", so Scholz.

Scholz sagte mit Blick auf die bundesweit rund 350 Arbeitsgemeinschaften, die Leistungen "aus einer Hand" gewähren sollen: "Die Zusammenarbeit war praktisch und hilfreich, aber es geht auch anders." Schon jetzt gebe es in 21 Landkreisen Vorbilder, wie die Arbeitsvermittlung für Langzeitarbeitslose aussehen könnte. Dabei nähmen Arbeitsagentur und Gemeinde ihre Aufgaben getrennt, wenn auch meist unter einem Dach, wahr. Die Agentur für Arbeit übernehme die Betreuung und zahle das Arbeitslosengeld II an die Betroffenen aus. Die Kommune sei für die Kosten der Unterkunft sowie Hilfen wie Schuldnerberatung, Suchtberatung oder Kinderbetreuung zuständig.

Auch nach Auffassung von Unions-Fraktionsvize Hans-Peter Friedrich (CSU) muss bei der Neuregelung ein "möglichst dezentraler Ansatz gewährleistet" sein. Erfahrung und Kompetenz der Kommunen müssten "Vorrang" haben. "Eine Rückkehr zum Nebeneinander von basisferner zentralistischer Verwaltung und Kompetenz vor Ort darf es nicht geben", warnte Friedrich.

Scholz sagte hingegen, für die Bundesregierung sei es wichtig, dass die Betreuung und Vermittlung von Menschen, die länger arbeitslos seien, Aufgaben des Bundes blieben. "Das ist vernünftig, damit auch in Zukunft ein Arbeitsloser in Flensburg auf einen freien Arbeitsplatz in Frankfurt vermittelt werden kann."

Der stellvertretende Vorsitzende der Linksfraktion, Bodo Ramelow, kommentierte, "Hartz IV ist ein schlechtes und ein schlecht gemachtes Gesetz". Nun zeige sich, "dass die heiße Nadel, mit der der Hartz IV-Sozialabbau gestrickt wurde, das Grundgesetz verletzt hat. Das organisatorische Gewürge in den Argen geht vor allem zu Lasten der Betroffenen."

Ramelow wies darauf hin, dass von zehntausenden Widersprüche, ein Drittel erfolgreich sei. Dies spreche Bände "über die menschenunwürdige Hartz IV-Praxis". Die Verantwortung dafür trügen "die Hartz IV-Parteien" CDU/CSU, SPD, FDP und Grüne.

Die Linke fordere weiterhin die Beseitigung von Hartz IV. "Es ist Armut per Gesetz, verschärft durch das von der Politik angerichtete Verwaltungschaos", so Ramelow. "Die Probleme der Langzeitarbeitslosigkeit wurde damit nicht gelöst, sondern die Betroffenen in der Mehrheit schlechter gestellt."

(AZ: 2 BvR 2433/04; 2 BvR 2434/04 - Urteil vom 20. Dezember 2007)

Am 20. Dez. 2007

Lohnverzicht führt für Beschäftigte nicht zu geringerem Insolvenzgeld

Die letzten drei Monate

Bei der Pleite eines Unternehmens dürfen die Beschäftigten nicht dafür bestraft werden, dass sie ihre Arbeitsplätze zuvor per Lohnverzicht zu retten versucht haben. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom Mittwoch (4. März) muss die Arbeitsagentur das Insolvenzgeld so berechnen, als hätte es nie einen Sanierungstarifvertrag gegeben. Ein solcher Tarifvertrag könne von der Gewerkschaft angesichts der drohenden Insolvenz auch mit Wirkung für die Vergangenheit gekündigt werden. Insolvenzgeld bekommen Arbeitnehmer für die letzten drei Monate vor der Insolvenzanmeldung. Er ersetzt den Nettolohn, der den Beschäftigten für diese Zeit zugestanden hätte, aber wegen der Pleite des Arbeitgebers nicht mehr ausgezahlt wurde. Lohnerhöhungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, auf die die Belegschaft vorübergehend verzichtet hatte, seien dabei zu berücksichtigen, entschieden die Kasseler Bundesrichter.

Sie bestätigten damit eine Verwaltungspraxis, zu der die Bundesagentur für Arbeit nach Angaben ihres Prozessvertreters in jüngerer Zeit bereits übergegangen ist. Eine Nachzahlung der ausgebliebenen Lohnbestandteile über diese drei Monate hinaus könne im Rahmen des Insolvenzgelds aber nicht beansprucht werden, befand der Senat.

Geklagt hatte der ehemalige Beschäftigte einer Küchenmöbelfabrik aus Ostwestfalen, die im September 2003 Insolvenz angemeldet hatte. Den "Restrukturierungstarifvertrag", den die IG Metall im November 2002 zur Rettung des Unternehmens abgeschlossen hatte, hatte die Gewerkschaft kurz zuvor gekündigt. Damit sollten die ursprünglichen Lohnansprüche rückwirkend fällig werden.

Kein Anspruch auf den vollen Lohnverzicht

Deutschlands oberste Sozialrichter gaben dem Kläger aber nur teilweise Recht. Denn der Mann hatte verlangt, dass sämtliche durch den knapp zehnmonatigen Lohnverzicht aufgelaufenen Ansprüche in sein Insolvenzgeld einfließen sollten. Statt von einem Bruttoentgelt von rund 7500 Euro für die letzten drei Monate vor der Insolvenz sei von mehr als 11.000 Euro auszugehen.

Der Senat wollte sich dem nicht anschließen: "Es kommt darauf an, wann das Arbeitsentgelt erarbeitet worden ist", sagte BSG-Vizepräsidentin Ruth Wetzel-Steinwedel. "Das ist der eherne Grundsatz."

Dem Kläger steht jetzt wohl allenfalls ein um wenige hundert Euro höheres Insolvenzgeld zu. Wie viel genau, muss das nordrhein-westfälische Landessozialgericht in Essen klären, an das das BSG den Fall zurückverwies.

(Az.: B 11 AL 8/08 R)

Am 04. Mär. 2009

Versicherungen müssen nicht immer verkauft werden

"Hartz IV"

Ältere Arbeitslose müssen ihre Lebensversicherungen nicht in jedem Fall versilbern, bevor sie "Hartz-IV"-Leistungen bekommen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom Donnerstag (7. Mai) haben die Jobcenter künftig genauer zu prüfen, ob eine solche Verwertung der privaten Altersvorsorge als "besondere Härte" auszuschließen ist (Az.: B 14 AS 35/08 R).

Geklagt hatte eine 59-Jährige aus Mainz, die nach langjähriger Selbstständigkeit Arbeitslosengeld II beantragt hatte. Weil sie seit einer Brustkrebserkrankung schwer behindert ist, hatte sie ihr Fachgeschäft für Tierbedarf aufgeben müssen und nur noch ein geringes Einkommen als ambulante Hundepflegerin gehabt. Das zuständige Jobcenter verweigerte der Frau jedoch die "Hartz-IV"-Leistungen und verlangte, dass sie erst ihre Lebensversicherungen im Wert von rund 80.000 Euro verkaufen müsse.

Die Behörde sah es dabei nicht als besondere Härte an, dass die Klägerin im Alter nur Anspruch auf eine gesetzliche Rente von 257,10 Euro haben wird - während ihrer rund 30-jährigen Selbstständigkeit hatte sie keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, sondern nur privat vorgesorgt. Außerdem wollte das Jobcenter schon alleine deshalb keine Milde walten lassen, weil die gelernte Friseurin bei ihren Lebensversicherungen eine vorzeitige Verwertung nicht vertraglich ausgeschlossen hatte.

Die Kasseler Bundesrichter befanden nun, dass das zu streng war. Die Auflösung von Lebensversicherungen könne auch dann eine unzulässige Härte bedeuten, wenn der gesetzlich geforderte Verwertungsausschluss nicht vereinbart worden sei. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Versicherungen nachweislich zur Altersvorsorge gedacht gewesen seien. Wenn dann auch noch eine "Kumulation von Umständen" für einen besonderen Härtefall sprechen, dürfe der Verkauf der Lebensversicherungen nicht mehr verlangt werden.

Zu prüfen sei etwa, ob ohne die private Altersvorsorge eine "Versorgungslücke" bei der Rente entstehen würde und ob die Arbeitslosen wegen ihres Alters, ihrer mangelnden Qualifikation oder einer Behinderung in ihrem weiteren Leben voraussichtlich keine nennenswerten gesetzlichen Rentenansprüche mehr erwerben können. Inwiefern das bei der Klägerin zutrifft, muss nun das rheinland-pfälzische Landessozialgericht in Mainz entscheiden, an das das BSG den Fall zurückverwies.

Am 07. Mai. 2009

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