Verbraucherzentrale Warnungen
Auf regionale Herkunft der Ware werde bei den Discountern aber kein Wert gelegt, anders als im Naturkosthandel und wenigen Supermärkten. Wer auf einheimische Produkte nicht verzichten wolle, finde auf Bauernmärkten und bei Direktvermarktern immer Frisches. Dort gebe es eine größere Vielfalt an heimischem Obst und Gemüse als im normalen Handel, was den Speisezettel bereichere und mehr Genuss bedeute. "Darüber hinaus sichert der Kauf regionaler Produkte auch regionale Arbeitsplätze."
"Unterschiedliche Güte von Lebensmitteln muss deutlich zu erkennen sein", fordert die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Deshalb solle die Kennzeichnung auch Informationen über Herkunft und Produktionsweise umfassen, "wie dies beispielsweise bei frischen Eiern bereits vorgeschrieben ist". Zeichen wie das Biosiegel würden ebenfalls weiter helfen.
Nur dann könnten Verbraucherinnen und Verbraucher bewusst Kaufentscheidungen treffen und bestimmen, in welcher Qualität sie Lebensmittel im Handel vorfinden.
Seit Jahrzehnten werde den Kunden "eingeredet", alles sei von hoher Qualität. "Kein Wunder also, dass für 62 Prozent der Bundesbürger der Preis das entscheidende Kaufkriterium ist."
Während "billig" früher ein Schimpfwort und gleichbedeutend für "minderwertig" gewesen sei, so kauften inzwischen auch Normal- und Besserverdienende bei Discountern wie Aldi, Lidl & Co. ein. Wie Gering-Verdiener und ALG II-Empfänger an pestizid-freie Nahrungsmittel kommen sollen, schreiben die Verbraucherschützer in ihrer Pressemitteilung allerdings nicht.
Am 13-09-2005
Verbraucherzentrale empfiehlt Verzicht auf Getränkekartons
Druck-Chemikalien im Saft
Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt, vorerst auf Getränke aus Kartonverpackungen zu verzichten. In Obst- und Gemüsesäften in Kartonverpackungen waren teilweise erhebliche Konzentrationen der Chemikalie Isopropylthioxanthon (ITX) gefunden worden. Wegen ungeklärter gesundheitlicher Risiken raten die Verbraucherschützer, vorerst nur noch Getränke in anderen Verpackungen zu kaufen. An Kartonfabrikanten, Getränkeabfüller und Handel richtete die Verbraucherzentrale die Forderung, unverzüglich für ein ITX-freies Getränkesortiment zu sorgen.
ITX wird zum Bedrucken von Verpackungen verwendet. In die Getränke gelangen kann die Chemikalie beispielsweise, wenn zwischen der Außen- und Innenseite eine Schutzschicht wie Aluminiumfolie fehlt.
Große Getränkekartonhersteller versichern nach Angaben der Verbraucherschützer, seit Jahreswechsel beim Bedrucken kein ITX mehr zu verwenden. Allerdings habe es keine der Öffentlichkeit bekannte Rückholaktion zuvor produzierter Kartons gegeben. Noch in dieser Woche wurden nach Angaben der Deutschen Umwelthilfe in sieben weiteren Proben Kontaminationen bis zu 211 Mikrogramm je Kilogramm gefunden.
Anlässlich ITX-belasteter italienischer Babymilch habe sich das Bundesinstitut für Risikobewertung bereits im vergangenen November mit gesundheitlichen Gefahren durch die Druckchemikalie beschäftigt. In den seinerzeit festgestellten Mengen (bei Kinderkakao 165 Mikrogramm ITX/kg, in Olivenöl 108 Mikrogramm ITX/kg) sah das Institut keine gesundheitliche Gefährdung. Diese Einschätzung bezog sich allerdings ausschließlich auf erbgutverändernde Eigenschaften. Für eine abschließende gesundheitliche Bewertung reichten dem Institut die vorliegenden Daten nicht aus.
Bis zu einer endgültigen Bewertung durch das Bundesinstitut empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW daher besorgten Verbrauchern, auf Getränke in anderen Verpackungsmaterialien wie Glas oder PET auszuweichen. In Mineralwasser in Kunststoff-Flaschen haben Wissenschaftler allerdings kürzlich erhebliche Belastungen mit Antimon festgestellt, die sie auf das Verpackungsmaterial zurückführen.
Die Verbraucherzentrale forderte die Hersteller von Karton-Getränkeverpackungen auf, ihre Produktion so umzustellen, dass Lebensmittel-Verunreinigungen durch ITX ausgeschlossen sind. Zudem sollten die Verpackungsfabrikanten gewährleisten, dass bereits an Getränkehersteller und -abfüller ausgelieferte Kartons mit potentiellem Risiko durch ITX-freie ersetzt werden. Getränkehersteller und -abfüller sowie der Handel sollten dafür Sorge tragen, dass Kartons mit ITX-Bedruckung nicht mehr in den Verkauf gelangen, so die Verbraucherzentrale.
Am 01-02-2006
Smoothies: Verbraucherzentrale mahnt erfolgreich irreführende Kennzeichnung ab
Verbraucherzentrale SH, PM Nr. 7:
Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein hat im Rahmen eines Marktchecks jüngst festgestellt, dass die kleinen Obstmahlzeiten aus der Flasche – genannt Smoothies – oftmals nicht überwiegend aus den abgebildeten Früchten, sondern häufig aus Apfelsaft bestehen. Die wahre Beschaffenheit von Smoothies lässt sich daher erst durch einen genauen Blick in die Zutatenliste erkennen.
Trotz verschiedener Gerichtsurteile, die eine irreführende Deklaration beanstandet haben, prangen auf den kleinen Fläschchen in vielen Fällen weiterhin Bilder und Namen, die nicht der tatsächlichen Produktzusammensetzung entsprechen.
Zwei dieser Fälle der irreführenden Kennzeichnung hat die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein nun abgemahnt. Zum einen handelt es sich dabei um die Firma Alnatura, die ein Smoothie namens „Smoothie – Mango Maracuja“ in den Handel bringt. Der durchschnittliche Verbraucher muss daher den Eindruck gewinnen, dass Mango und Maracuja die wesentlichen, wertbestimmenden Bestandteile des Produktes sind. Dieser Eindruck wird erweckt durch den Text sowie der Abbildung von Mangos und Maracujas. Tatsächlich beträgt der Anteil an Mangos bzw. Mangomark aber nur 10% und der an Maracuja ebenfalls nur 10%. Hauptsächlich besteht das Produkt aus Apfelmark und Apfelsaft (74%). Eine entsprechende Unterlassungserklärung gab die Firma Alnatura unterdessen ab. Zum anderen wurde der Smoothie „Fruit 2 day mit knackigen Fruchtstückchen – Erdbeere & Orange“ der Firma Schwartauer Werke abgemahnt. Hier beträgt der Anteil der Erdbeeren aber nur 7% und der an Orangen bestenfalls nur 13% (8% Orangensaftkonzentrat und 5% Orangenzellen). Das Produkt besteht überwiegend aus Apfelsaft und Apfel- sowie Birnenpüree (70%). Auch hier suggeriert die Verpackung dem Verbraucher etwas anderes. In diesem Fall hat die Firma Schwartauer Werke die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert. „Eine entsprechende Klage wird nunmehr vorbereitet“, so Stefan Bock, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale.
Am 18-02-2013
Werbung: Kinder im Visier - Verbraucherzentrale warnt
Marktcheck der Verbraucherzentrale stellt unzureichende Selbstverpflichtung fest
Im Juni und im Dezember 2014 analysierte die Verbraucherzentrale Sachsen die Internetseiten verschiedener Lebensmittelhersteller. Im Fokus stand die Frage, ob sich die Werbung dieser Onlineangebote vorrangig an unter 12-jährige Kinder richtet. Studien[1] aus der Vergangenheit zeigen, dass Kinder beworbene Lebensmittel bereits nach kurzer Zeit positiv besetzen und gern essen und diese positive Sicht auf andere vergleichbare Produkte übertragen. „Das ist dann kritisch, wenn es sich um Lebensmittel handelt, die nur in kleinen Mengen gegessen werden sollten, wie stark zuckerhaltige Produkte oder salzige Knabberartikel“, berichtet Dr. Birgit Brendel, Verbraucherzentrale Sachsen.
In Europa hat sich deshalb eine Gruppe von Lebensmittelherstellern eine Selbstverpflichtung (EU-Pledge) auferlegt, um Werbung für unter 12-jährige Kinder zu beschränken. Im Wesentlichen bedeutet diese freiwillige Selbstverpflichtung: Es erfolgt keine Werbung für Produkte an Kinder unter 12 Jahren, außer bei Produkten, die spezifische ernährungsphysiologische Kriterien erfüllen. Softdrinks und Zucker- und Schokoladenerzeugnisse sind aus dem Kriterienkatalog ausgenommen und dürfen für unter 12-jährige Kinder grundsätzlich nicht beworben werden. Die nicht repräsentative Stichprobe zeigte die Einhaltung der Selbstbeschränkung bei Softdrinks und Süßwaren.
„Allerdings zeigte sich auch, dass nicht nur diese Produktgruppen einem grundsätzlichen Werbeverzicht in den Medien für unter 12-jährige unterliegen sollten, sondern auch süße und salzige Gebäcke und Kartoffelsnacks“, fordert Brendel. Auch bei Keksen, Kräckern und Kartoffelchips handelt es sich um Produkte, die nur in kleinen Mengen genascht werden sollten. Für diese darf geworben werden, wenn bestimmte Nährwertkriterien eingehalten werden. Allerdings machen diese mehr oder weniger ambitionierten Kriterien daraus keine Lebensmittel, für die in der Zielgruppe Kinder geworben werden sollte.
Die Nährwertprofile der Selbstverpflichtung werden auch unter dem Gesichtspunkt „better for you – besser für dich“ festgelegt, das heißt, sie sollen aus gesundheitlicher Sicht günstig sein. Hier zeigte der Marktcheck beispielhaft, dass bezüglich der Nährstoffe zugesetzter Zucker, Salz, Fett und gesättigte Fettsäuren die Grenzen der Gehalte enger gezogen werden sollten. Das heißt, wenn für unter 12-jährige geworben werden darf, sollten die Produkte einen deutlichen ernährungsphysiologischen Vorteil gegenüber anderen Produkten der gleichen Kategorie haben.
Der Marktcheck kann auf der Homepage der Verbraucherzentrale Sachsen nachgelesen werden.
[1] z. B. Spitzer, M.: Auswirkungen von an Kinder gerichteter TV-Werbung für ungesunde Nahrungsmittel. -Kinder- und Jugendmedizin (10) 2010
Am 28-01-2015
GRATIS-ONLINESPIELE: VERBRAUCHERZENTRALE NRW FORDERT PREISANGABEN IN „ECHTER WÄHRUNG“
VZ/NRW
Wer sich „kostenlose“ Games auf Handy, Tablet oder PC runterlädt, sieht sich regelmäßig mit Verlockungen für schnelleres Zocken, höhere Levels und bessere Ausstattung der Avatare konfrontiert. Wird zusätzliches Spielvergnügen durch „In-Game-Käufe“ freigeschaltet, kann aus „Free to Play“ spielend Abzocke werden. Nicht vorgeschrieben ist nämlich, dass Spieleanbieter im Vorfeld angeben müssen, wie viel Gamer verdaddeln können. „Aus ‚Free to Play‘ kann leicht ein finanzieller Alptraum werden“, sieht Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW schärfere Gesetze vonnöten: „Anbieter müssen verpflichtet werden, von vornherein über notwendige In-Game-Käufe zu informieren und via Preisverzeichnis alle Kosten aufzulisten, die auf die Spieler zukommen können. Und zwar nicht in einer virtuellen Spielwährung, sondern in Euro. Außerdem muss der Gamer vor jedem konkreten Kauf erfahren, was das Feature kostet.“
Free-to-Play-Spiele locken als Browser-Games und Apps zum unkomplizierten und in der Regel kostenlosen Einstieg. Dauerhaften Spaß verheißen dann jedoch häufig erst zusätzliche kostenpflichtige Spieleinhalte. Erhältlich sind Features, Beschleuniger, virtuelle Fähigkeiten oder Währungen per In-Game-Käufen vor allem innerhalb von Apps. Mal ist der Kauf-Button zentral platziert, mal öffnen sich während des Spiels laufend Fenster, die auf die Kauf-Option hinweisen. Oft seien es dann viele kleine Käufe, die sich am Ende zu einer großen Summe addieren, beobachtet die Verbraucherzentrale NRW im Beratungsalltag.
„Vor allem, wenn In-App-Käufe notwendig sind, um im Spiel weiterzukommen, ist die Kostenfalle schon ausgelegt“, warnt Schuldzinski vor falschem Spiel: „Auch wenn auf virtuelle Währungen gesetzt wird, vernebelt dies vor allem Kindern und Jugendlichen, dass sie ‚echtes Geld‘ ausgeben.“ Das ist ein Kinderspiel, wenn Kreditkarten-, Konto- oder Handynummern im jeweiligen App-Store oder in Benutzerkonten hinterlegt und dauerhaft gespeichert sind. „Werden diese nicht durch ein Passwort geschützt, braucht es für unbeabsichtigte In-App-Käufe nur einen Fingertipp“, rät der Verbraucherzentralenvorstand zu diesem Joker, damit Gratisspiele sicher auch umsonst bleiben.
Am 17-08-2016