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Bei einem Unfall können hohe Schadenssummen entstehen

Hobbyflug von Drohnen: nicht ohne Haftpflichtversicherung

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Bei einem Unfall können hohe Schadenssummen entstehen daher nicht ohne eine Haftpflichtversicherung Drohne fliegen!(VZ-RLP / 24.05.2018) Drohnen werden immer beliebter: Viele Verbraucherinnen und Verbraucher lassen die kleinen Flugobjekte bei schönem Wetter starten – beispielsweise, um Fotos zu machen. Doch was passiert, wenn bei der Suche nach dem nächsten schönen Landschaftsbild ein hübsch angelegtes Rosenbeet zerstört oder schlimmer, ein Fußgänger verletzt wird? Auf den Hobbyflieger können schnell hohe Schadenssummen zukommen, die er privat begleichen muss. Bei großen Sach- und Personenschäden kann dies sogar zur Verschuldung führen. „Eine Drohnen Haftpflichtversicherung ist Voraussetzung für das Fliegenlassen einer Drohne“, sagt Michael Wortberg, Versicherungsreferent der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Nach aktueller Rechtslage müssen Halter von Drohnen sogar eine Luftfahrthaftpflichtversicherung abschließen.“


Ob die Luftfahrthaftpflichtversicherung bereits in der bestehenden Privathaftpflichtversicherung enthalten ist, müssen Drohnen-Besitzer bei ihrem Versicherer erfragen. Wird eine neue Versicherung abgeschlossen, sollte insbesondere der Geltungsbereich des Versicherungsschutzes genau überprüft und darauf geachtet werden, dass die vereinbarten Versicherungssummen fünf Millionen Euro nicht unterschreiten.

Nur in seltenen Fällen und bei sehr teuren Modellen kann darüber hinaus eine Geräteversicherung für Hobbyflieger sinnvoll sein. Da eine Beschädigung oder Zerstörung der Drohne aber in der Regel nicht die wirtschaftliche Existenz des Eigentümers bedroht, kann aus Sicht der Verbraucherzentrale auf eine Sachversicherung verzichtet werden.

PI: Versicherungstipp - Hobbyflug von Drohnen - Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. VZ-RLP

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