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(VZ-RLP / 18.04.2018) Bargeldloses Bezahlen ist für viele eine Selbstverständlichkeit. Ob beim Internet-Shopping oder im Supermarkt an der Kasse: Zahlen mit EC- oder Kreditkarte ist praktisch und unkompliziert. Doch leider nutzen auch Trickdiebe den weit verbreiteten Einsatz immer wieder aus. Das Landeskriminalamt und die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz geben Tipps, wie Sie sich vor den „Karten-Tricks“ schützen können und was im Falle eines Kreditkartenmissbrauchs zu tun ist. Beim Betrug mit Debitkarten" (z.B. Girocard, früher auch als EC-Karte bezeichnet) mit PIN waren die Fallzahlen in Rheinland-Pfalz 2017 mit 653 im Vergleich zum Jahr davor (2016: 761 Fälle) rückläufig. Betrugsfälle mit rechtswidrig erlangten Debitkarten ohne PIN konnten um ca. 45 Prozent von 520 (2016) auf 287 Fälle im Jahr 2017 gesenkt werden. Trotz rückläufiger Fallzahlen gilt es weiterhin achtsam zu bleiben.


Die Täter gelangen meist durch Diebstahl oder Einbruch in den Besitz der Zahlungskarte und damit an die Daten der Zahlungskarten. Das unrechtmäßige Auslesen und Abspeichern der gesamten Kartendaten kann zur späteren Herstellung von Kartendubletten genutzt werden. Darüber hinaus können die Täter durch Ausspähen der PIN, z.B. bei der PIN-Verwendung am Geldautomat oder beim Bezahlen im Ladengeschäft in deren Besitz kommen. Die Kriminellen können zudem bei einer unverschlüsselten Internetverbindung Kartendaten von Privatpersonen oder Firmen abgreifen. Beim Phishing versuchen die Betrüger durch gefälschte Internetmails oder mittels Viren und Schadprogrammen wie Trojaner an Zahlungsdaten, Passwörter oder persönliche Daten zu gelangen. Die Täter können mit der Debitkarte und PIN im Handel bezahlen, Geld abheben oder mit Kreditkartendaten im Mail-, Phone, bzw. Internet-Order-Verfahren bezahlen.

Ein Schaden ist aber oftmals vermeidbar und erfordert lediglich sicherheitsbewusstes Verhalten und rasches Handeln des Betroffenen beim Verlust oder Diebstahl der Zahlungskarte.

Die Tipps der Polizei:

  • Behandeln Sie Ihre Bank- und Kreditkarten so sorgfältig wie Bargeld und tragen Sie diese dicht am Körper, verteilt in verschlossenen Innentaschen der Kleidung.
  • Lassen Sie Zahlungskarten niemals in Büro-/Arbeitsräumen, Schwimmbädern, Krankenhäusern, Hotelzimmern, Kraftfahrzeugen etc. liegen – weder offen noch versteckt, auch nicht für kurze Zeit.
  • Rechnen Sie insbesondere in Restaurants, Kaufhäusern, Bahnhöfen oder Flughäfen sowie auf Messen oder Ausstellungen mit Taschendieben.
  • Überzeugen Sie sich regelmäßig, ob Sie Ihre Karte(n) noch besitzen.
  • Bewahren Sie Kreditkarten-/Bankkartenbelege sorgfältig auf und werfen Sie diese nicht in den Papierkorb der Bank/des Geschäftes. Mit den Kontodaten aus dem Papierkorb ist Ihr Geld vor Tätern nicht mehr sicher. Vernichten Sie verschriebene Belege, unter Umständen auch den Durchschlag.
  • Vergleichen Sie zeitnah Ihre Rechnungen mit Abbuchungen auf Ihrem Konto.
  • Behalten Sie Ihre Karte stets im Auge.
  • Stellen Sie sicher, dass Sie nach dem Bezahlen stets Ihre eigene EC- oder Kreditkarte zurückerhalten. Bestehen Sie darauf, dass verschriebene Kreditkartenbelege, unter Umständen auch der Durchschlag, sofort ungültig gemacht werden.
  • Beachten Sie alle Auflagen, die Ihr Geld- oder Kreditkarteninstitut vertraglich mit Ihnen vereinbart hat. Lesen Sie auch das Kleingedruckte im Vertrag – vor allem die Abschnitte über die Haftung; diese legen fest, welche Sorgfaltspflichten Sie im Umgang mit Ihrer Zahlungskarte zu erfüllen haben.
  • Lassen Sie Ihre Karte bei Verlust sofort für den weiteren Gebrauch sperren, auch wenn diese aus nicht nachvollziehbaren Gründen vom Geldautomaten einbehalten wird! Das Gerät könnte von Straftätern manipuliert sein.
  • Erstatten Sie bei Verdacht auf eine Straftat sofort Anzeige bei der Polizei.

Umgang mit der PIN (Verhalten an Geldautomaten, Kassen etc.)

  1. Geben Sie Ihre PIN nie an Dritte weiter. Nicht einmal Geldinstitute oder Kreditkartenunternehmen kennen die PIN, weder Amtspersonen (z. B. Polizeibeamte) noch Mitarbeiter von Geldinstituten werden nach Ihrer PIN fragen. Prägen Sie sich am besten Ihre PIN ein und vernichten Sie den PIN-Brief. Auf keinen Fall sollten Sie die PIN irgendwo notieren (schon gar nicht auf der Zahlungskarte; aber auch nicht im Adressbuch, getarnt als Telefonnummer o. Ä.).
  2. Beobachten Sie bereits vor dem Geldabheben am Geldautomaten Ihr Umfeld genau. Achten Sie auf die äußere Beschaffenheit des Geldautomaten, melden Sie auffällige Veränderungen sofort der Polizei! Seien Sie sich der Risikosituation immer bewusst!
  3. Achten Sie bei der Eingabe der PIN am Geldautomaten oder im Handel am Kassenautomaten stets darauf, dass niemand den Vorgang beobachten kann; bitten Sie aufdringliche Personen oder angebliche Helfer höflich aber bestimmt, auf Distanz zu bleiben.
  4. Verdecken Sie die PIN-Eingabe, indem Sie die Hand oder Geldbörse als Sichtschutz dicht über die Tastatur halten. Dies erschwert ein Ausspähen erheblich!
  5. Geben Sie – selbst bei Aufforderung – die PIN niemals an Türöffnern ein, auch nicht bei Geldinstituten. Verständigen Sie in solchen Fällen sofort die Polizei!
  6. Befolgen Sie keine Hinweiszettel, die zur mehrmaligen Eingabe der PIN auffordern!
  7. Geben Sie beim Bezahlen nicht die PIN bekannt und achten Sie auf die Rückgabe der eigenen Zahlungskarte.

Die Telefonnummern zum Sperren Ihrer Zahlungskarte lauten:

Zentraler Sperrnotruf 116 116

Sofern sich Ihr Kartenherausgeber nicht dem Sperr-Notruf 116 116 angeschlossen hat, verwenden Sie bitte folgende Rufnummern:

Debitkarte (früher ec-Karte) 01805 021 021

American Express 069 97 97 2000

MasterCard 0800 819 1040

Diners Club 069 90 01 50-135/-136

VISA 0800 811 8440

Weitere Informationen zum Thema Zahlungskartenbetrug wie z.B. das Faltblatt „Vorsicht Kartentricks“ erhalten sie bei den kriminalpolizeilichen Beratungsstellen.

Informieren können Sie sich auch im Internet unter:

www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/betrug/ec-und-kreditkartenbetrug.html

www.sperr-notruf.de

www.kartensicherheit.de

www.polizei.rlp.de/de/aufgaben/praevention/kriminalpraevention/ansprechpartner/

www.verbraucherzentrale-rlp.de/wissen/geld-versicherungen/sparen-und-anlegen/bank-und-kreditkarten-von-gaunern-und-gebuehren-5179

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen warnt vor Gewinnspielfirmen

Vermeintliche Gewinne

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen warnt vor Gewinnspielfirmen, die Kunden mit einer verschleiernden Verkaufs- und Drohtaktik betrügen. Beide Unternehmen mit Sitz im spanischen Malaga verschicken in diesen Tagen Mahnschreiben an Verbraucher, die zuvor von einer deutschen Firma als vermeintliche Geldgewinner eines Glücksspiels angeschrieben wurden, wie die Verbraucherzentrale am Dienstag in Düsseldorf mitteilte. Die Verbraucherzentrale betont, die Geschäftspraktiken der beteiligten Firmen seien wettbewerbswidrig. Verbraucher sollten sich daher von den Drohungen nicht einschüchtern lassen.

Den Angeschriebenenen war empfohlen worden, den Geldgewinn in Höhe von mehreren 1000 Euro gekoppelt mit einer Warenbestellung anzufordern. Während der Geldgewinn aber nicht ausgezahlt wurde, erhielten die Teilnehmer kurz darauf Warenlieferungen der spanischen Firmen. Die Teilnehmer ließen die Sendungen in der Regel zurückgehen, weil sie die spanischen Absender nicht mit der deutschen Gewinnspielfirma in Verbindung brachten. Später versuchen die beiden spanischen Unternehmen, mit Mahnschreiben an ihr Geld zu kommen, wie es hieß.

Am 24. Feb. 2004 unter: verbraucherschutz

Hunderte Sparkassen-Kunden verunsichert

Verbraucherzentrale Sachsen bietet Sonderberatung zur Kündigung von Sparverträgen durch die Sparkasse Leipzig an

In den Beratungseinrichtungen der Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig, Torgau und Markkleeberg gibt es momentan ein alles beherrschendes Thema: Die Kündigung der langfristigen „PrämienSparen flexibel“ Verträge durch die Sparkasse Leipzig. „Bisher haben sich bei uns etwa 300 betroffene Kunden" beschwert und beraten lassen. Viele der Betroffenen nutzen dabei auch gleich die Möglichkeit, über die nächste Vergabe des Negativpreises der Verbraucherzentrale Sachsen, den Prellbock, abzustimmen“, informiert Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Auch in den nächsten Wochen sind schon jede Menge persönliche Beratungstermine gebucht. Um die Nachfrage auch weiterhin befriedigen zu können, bietet die Verbraucherzentrale Sachsen weitere Sonderberatungszeiten – außerhalb der üblichen Öffnungszeiten – an: Immer montags, mittwochs und freitags in der Zeit von 9 bis 12 und freitags von 13.30 bis 16 Uhr. (Nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter 0341-6962929 immer montags bis freitags von 9 bis 16 Uhr)

Entscheidend für die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Kündigungen sind die individuell getroffenen Laufzeitvereinbarungen. Befristete Verträge können von der Sparkasse nicht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit gekündigt werden. Nicht selten bedarf es hinsichtlich der Feststellung einer Befristung der Verträge einer Auslegung. Für eine Laufzeit von mindestens 25 Jahren sprechen nach dem ersten Anschein Werbeflyer, Musterrechnungen und Kontoauszüge. „Ein wichtiger Schritt für die Sparer sich gegen die Kündigungen zu wehren, ist zunächst der Widerspruch“, hebt Heyer hervor. Die Verbraucherzentrale Sachsen ist dabei gern behilflich. Weitere Schritte können ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren oder eine Klage vor Gericht sein. Die betroffenen Sparer sollten nicht vorschnell resignieren, sondern kämpfen. „Auch wenn man verlieren kann, ist es doch besser etwas versucht zu haben, statt gleich aufzugeben“, ermutigt Heyer die Verbraucherinnen und Verbraucher.

Im Interesse der vielen, vorwiegend älteren Betroffenen bemüht sich die Verbraucherzentrale Sachsen in einem Gespräch mit den Leitungsorganen der Sparkasse um eine generelle Lösung, die viele Einzelklagen unnötig macht. Sollte das angestrebte Gespräch scheitern, ist die Verbraucherzentrale Sachsen auch bereit, eine Musterklage zu führen.

Am 21. Mär. 2017 unter: verbraucherschutz

Verbraucherzentrale geht gegen Haustür-Werbung von "Arcor" vor

"Verträge widerrufen"

Nach Angaben der Verbraucherzentrale Brandenburg beschweren sich schon seit Monaten immer wieder Verbraucher über aggressive Werber der Telekommunikationsfirma Arcor, "die Verbrauchern unvorbereitet an der Haustür Arcor-Preselect-Verträge aufdrängen". Ein solcher Vertrag verpflichtet den Telefonkunden, seine Gespräche mit Vorwahl nicht mehr über den bisherigen Vertragspartner zu realisieren - meist die Deutsche Telekom AG –, sondern ausschließlich über die Einwahl von Arcor. Angesichts der "aggressiv an der Haustür vermittelten Arcor-Verträge" rufen die Verbraucherschützer dazu auf, solche Verträge zu widerrufen.

"Ob der Verbraucher tatsächlich einen preiswerten Vorteil erlangt, hängt maßgeblich von seinem persönlichen Telefonierverhalten ab", meint Verbraucherschützer Norbert Richter auf und weist darauf hin, "dass oftmals mit der konsequenten Nutzung von Call-by-call-Angeboten der gleiche Effekt erzielt werden kann, ohne sich vertraglich zu binden".

An der Haustür "überredeten Verbrauchern" rät Richter: "Auf die beschriebene Weise abgeschlossene Verträge können und sollten Betroffene innerhalb von 14 Tagen widerrufen."

Am 22. Mär. 2005 unter: nachrichten

Achtung Telefonfalle: Von guten Namen und dreisten Lügen

Rufnummer der Verbraucherzentrale Sachsen missbraucht

Bei Werbeanrufen muss die dem Anrufer zugeteilte Rufnummer übermittelt werden. Dass dies technisch zu umgehen ist und umgangen wird, zeigt ein Fall, in den die Verbraucherzentrale Sachsen selbst höchst unfreiwillig verwickelt wurde. Eine Rentnerin aus Sachsen-Anhalt wurde unter Anzeige der real existierenden Rufnummer der Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig von einem unbekannten Täter angerufen, der sich auch noch als Herr Bergmann von der Verbraucherzentrale Sachsen vorstellte. Dieser angebliche Angestellte forderte die betroffene Rentnerin dann auf, bei der Postbank 4.725 € per Western Union auf ein Konto in der Türkei zu überweisen. Diesem Anruf gingen weitere Anrufe von fiktiven Behörden voraus, die versuchten, den Druck auf die ältere Dame zu erhöhen und sie vom Bestehen einer derart hohen Schuld zu überzeugen. „Eine Frechheit, Verbraucher derart hinters Licht zu führen und dabei gleichzeitig den Namen von seriösen Institutionen und realen Behörden zu missbrauchen“, empört sich Friederike Wagner von der Verbraucherzentrale Sachsen. „Verbraucherzentralen rufen niemals ungefragt an, um Dienstleistungen, Gewinne oder Waren anzubieten bzw. dubiose Überweisungen zu fordern", so Wagner.

Raffiniert ist dabei auch der geforderte Zahlungsweg. Das mit Western Union oder anderen Geldtransferdiensten verschickte Geld stünde den Betrügern binnen Sekunden zur Verfügung und wird von diesen mit gefälschten Ausweispapieren, die auf den Namen der Empfänger ausgestellt sind, umgehend abgeholt. Auffindbar wären im Regelfall dann weder die Abholer der Beträge noch das Geld selbst, so dass der endgültige Verlust für die eingeschüchterten Opfer derartiger Machenschaften vorprogrammiert ist.

Sowohl die Rentnerin als auch die Verbraucherzentrale Sachsen haben inzwischen Anzeige erstattet.

Am 07. Jul. 2014 unter: verbraucherschutz

Verbraucherzentrale verklagt Quelle Bank wegen unbestellter Kreditkarten

Unverlangter Versand mit Geheimzahl gefährlich

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat die Karstadt Quelle Bank GmbH vor dem Landesgericht Darmstadt verklagt und aufgefordert, den Versand unbestellter Kreditkarten mit PIN-Nummern zu unterlassen. Das berichtet der vzbv am Mittwoch. Die Bank habe Inhabern von Kundenkarten des Berliner Kaufhaus des Westens (KaDeWe) eine neue Karte mit integrierter Kreditkarte und die zugehörige Geheimnummer (PIN) zugesandt, ohne dass die Angeschriebenen dies vorher beantragt hätten. Nach Auffassung des vzbv verstoße diese Versandaktion gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Die Verbraucherzentrale Berlin hatte das beanstandete Vorgehen zuvor ohne Erfolg abgemahnt.

„Bei Kreditkarten mit einer PIN bestehen für Verbraucher erhebliche Unannehmlichkeiten und Haftungsrisiken, wenn sie in den Besitz Dritter gelangen“, so Egbert Groote, Rechtsexperte beim vzbv. Daher dürften diese nicht ohne Anforderung mit normaler Post an die Verbraucher versandt werden. Es sei z. B. nicht auszuschließen, dass Unbefugte das Schreiben aus dem Briefkasten entwenden und sich zu Lasten des Adressaten auf Einkaufstour begeben. „In solchen Fällen hat der Verbraucher erhebliche Probleme zu beweisen, dass er die Karte nicht benutzt hat“, so Groote. Zudem könnten die Angeschriebenen den Missbrauch durch Unbefugte nicht vermeiden, da sie mit keiner Zusendung rechnen konnten.

Am 30. Okt. 2002 unter: verbraucherschutz

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