Die Einhaltung rechtlicher Vorgaben ist unabhängig von der aktuellen Diskussion für Verbraucherinnen und Verbraucher auch im Versandhandel mit Arzneimitteln unerlässlich. Aus diesem Grund hat der vzbv seit Ende 2015 die Internetauftritte und Geschäftsbedingungen von 20 Versandapotheken überprüft. In den meisten Fällen zeigten sich die Apotheken einsichtig und gaben strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab. In vier Fällen hat der vzbv geklagt.
„Die nächste Bundesregierung muss eine zuverlässige Gesundheitsversorgung in Stadt und Land sicherstellen und dazu zählt auch eine flächendeckende Apothekenversorgung. Die Apotheken vor Ort leisten einen wichtigen Beitrag. Doch Versandapotheken sind eine sichere und etablierte Ergänzung. Ein pauschales Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wird den Bedürfnissen von Verbraucherinnen und Verbrauchern und der digitalen Entwicklung nicht gerecht“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv.
Qualifizierte Leistungen von Apothekern stärken
Vor-Ort-Apotheken sind insbesondere für die Akutversorgung von Patienten eine wichtige Anlaufstelle. In den Sondierungsgesprächen haben sich Union und SPD im Sinne aller Verbraucher bereits zurecht darauf verständigt, dass zu einer flächendeckenden Gesundheitsversorgung auch die Apotheken vor Ort gehören. Zugelassene Versandapotheken bieten daneben aber seit mittlerweile mehr als zehn Jahren eine sichere und zuverlässige Ergänzung.
Politik und Apothekerschaft diskutieren bislang häufig allein über Sinn und Unsinn eines Verbots des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Der vzbv appelliert angesichts dessen an allen Beteiligten den Blick auf zukunftsfähige Lösungen zu richten, die angesichts der Digitalisierung auch im Gesundheitswesen und der demografischen Entwicklung dringend nötig seien. Statt eines pauschalen Versandverbots fordert der vzbv Leistungen von Apothekern, etwa ihre qualifizierte Beratung, zu stärken. Zudem müssten Apotheken in strukturschwachen und ländlichen Regionen gezielt gestärkt werden, sofern sich Versorgungslücken vor Ort zeigen. Beide Punkte müssten sich künftig in der Honorierung deutlicher abbilden. Wie das funktionieren könne, zeigten die bestehenden Regelungen zur Sicherstellung des flächendeckenden Nacht- und Notdienst durch Apotheken.
Erfolgreiche Abmahnaktion
Die Einhaltung rechtlicher Vorgaben ist unabhängig von der aktuellen Diskussion für Verbraucherinnen und Verbraucher auch im Versandhandel mit Arzneimitteln unerlässlich. Aus diesem Grund hat der vzbv seit Ende 2015 die Internetauftritte und Geschäftsbedingungen von 20 Versandapotheken überprüft. In den meisten Fällen zeigten sich die Apotheken einsichtig und gaben strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab. In vier Fällen hat der vzbv geklagt.
So fehlte auf dem Portal der niederländischen Versandapotheke DocMorris die zu Beratungszwecken vorgeschriebene Abfrage der Telefonnummer des Verbrauchers. Ein Widerrufsrecht für Arzneimittel wurde ausgeschlossen. Das Landgericht Berlin hat dem vzbv in erster Instanz Recht gegeben. DocMorris hat inzwischen Berufung eingelegt.
Dem Betreiber des Portals iPill.de gab das Oberlandesgericht Naumburg auf, bei Abgabe eines Schmerzmittels geeignete Maßnahmen gegen einen möglichen Arzneimittelmissbrauch zu ergreifen. Ferner untersagte das Gericht auch hier den pauschalen Ausschluss des Widerrufsrechtes. Auf myCare.de fehlte nach Auffassung des LG Dessau-Roßlau der vorgeschriebene Hinweis auf die Telefonberatung. In einem weiteren Verfahren gegen den Betreiber von Apovia.de erwartet der vzbv in den kommenden Tagen eine Entscheidung des OLG Karlsruhe. Hier geht es um insgesamt fünf Beanstandungen.
DocMorris: LG Berlin, Urteil vom 21.11.2017, Az. 16 O 389/16, nicht rechtskräftig (Berufungsverfahren Kammergericht, Az. 5 U 185/17)
iPill: https://www.vzbv.de/pressemitteilung/widerrufsrecht-gilt-auch-fuer-onlineapotheken
myCare: LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 08.02.2017, Az. 3 O 42/16, rechtskräftig
Apovia: LG Konstanz, Urteil vom 28.04.2017, Az. C 6 O 183/16 (Berufungsverfahren OLG Karlsruhe, Az. 4 U 87/17, Verkündungstermin am 09.02.2018)