Übersicht
„Wer unter körperlichen Einschränkungen leidet und mit dem Gedanken spielt, einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit zu stellen, sollte diesen Plan noch in diesem Jahr in die Tat umsetzen. Rasches Handeln wird mit großzügigen Übergangsregelungen belohnt“. Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, wie Betroffene umsichtig auf die neue Situation bei der Pflege im nächsten Jahr reagieren können:
Die Änderungen im Überblick:
Umwandlung der Pflegestufen in Pflegegrade:
Ab Januar wird Pflegebedürftigkeit nach dem Grad der Selbstständigkeit im Alltag und nach der Abhängigkeit von personeller Hilfe bemessen. Die bisher geltenden drei Pflegestufen werden von der Einteilung in fünf Pflegegrade abgelöst. Grundsätzlich gilt: Je höher der Pflegegrad desto höher die Leistungen, die der Pflegebedürftige erhält. Geistige und psychische Einschränkungen etwa durch eine Demenz fallen künftig bei der Begutachtung stärker ins Gewicht und werden ebenso wie körperliche Einschränkungen erfasst. Wer schon eine Pflegestufe hat, wird automatisch dem entsprechenden Pflegegrad zugeordnet – zum Beispiel von Pflegestufe I und II in Pflegegrad 2 und 3. Steigt die Pflegebedürftigkeit einer Person, kann jederzeit eine erneute Begutachtung zur Einstufung in einen höheren Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragt werden. Wer bislang nicht pflegebedürftig war, muss einen Antrag stellen.
Informationspflicht der Pflegekasse:
Die Kassen müssen alle Bewohner eines Pflegeheims bis zum 30. November in diesem Jahr über die Regeln zur Überleitung informieren. Menschen, die zuhause gepflegt werden, sollten bis Anfang Dezember eine Nachricht von der Pflegekasse erhalten. Wird dies versäumt, sollten Betroffene oder deren Angehörige bei der Pflegekasse nachhaken.
Im alten Jahr noch Pflegeantrag stellen:
Da sich die Bemessung von Pflegeleistungen künftig stärker an den geistigen und psychischen Beeinträchtigungen von Pflegebedürftigen orientiert, kann es für Personen, die ausschließlich unter körperlichen Beeinträchtigungen leiden, schwieriger werden, einen hohen Pflegegrad zu erreichen. Gibt es einen solchen Hilfebedarf, sollte noch in diesem Jahr ein Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung gestellt werden. Dann bleiben die bisherigen Ansprüche auch künftig erhalten. Wer jetzt keine Pflegestufe bekommt, kann im nächsten Jahr erneut einen Antrag stellen.
Höhere Eigenleistung für Leben im Pflegeheim:
Derzeit hängt die Höhe des Eigenanteils von der Pflegestufe ab. Künftig wird im Pflegeheim jedoch jeder Bewohner den gleichen Betrag zahlen, unabhängig vom Pflegegrad. Die Zuzahlung für die unteren Pflegegrade wird vermutlich deutlich ansteigen, während die für die höheren Pflegegrade günstiger werden kann. Für die niedrigeren Pflegegrade 2 und 3 wird allerdings in stationären Einrichtungen weniger Geld gezahlt. Unterm Strich sind dies für Pflegestufe I (Pflegegrad 2) 294 Euro weniger und für Pflegestufe II (Pflegegrad 3) 68 Euro weniger pro Monat. Darauf müssen sich Menschen einstellen, die ab dem 1. Januar 2017 in ein Pflegeheim ziehen. Diejenigen, die zum Jahreswechsel bereits in einer Pflegeeinrichtung wohnen, zahlen künftig nicht mehr als bisher, da für sie die Bestandsschutzregelung zum Zuge kommt. Bewohner, die dort bereits einen hohen Pflegebedarf haben, müssen ab Januar weniger entrichten als bisher. Wer konkret plant, in der nächsten Zeit in ein Pflegeheim zu ziehen, sollte dies am besten in diesem Jahr noch bewerkstelligen.
Bestandsschutz für Pflege daheim:
Wer zu Hause versorgt wird, erhält nach der Überleitung in einen Pflegegrad gleich viel oder sogar höhere Leistungen als bisher. Dieser sogenannte Schutz des Besitzstandes gilt lebenslang – auch bei einem Wechsel der Kranken- und Pflegekasse. Eine Ausnahme gilt, wenn bei einer erneuten Begutachtung festgestellt wird, dass keine Pflegebedürftigkeit mehr besteht.