Übersicht
Das heißt: Bankkunden müssen bei Überweisungen künftig die 22-stellige IBAN des Empfängers kennen und im Papier- oder Online-Formular eintragen, sofern die neue Nummer nicht automatisch vorgedruckt ist. „Banken sind nicht verpflichtet, Geld anhand der bisherigen Kontonummer zu überweisen. Verzögert sich dadurch die Zahlung von fälligen Beträgen, drohen Ärger und Zusatzkosten“, warnt die Verbraucherzentrale NRW. Sie gibt Tipps, was künftig bei Überweisungen zu beachten ist:
Übersicht der Änderungen
Was bezweckt die SEPA-Verordnung?
SEPA (Single Euro Payments Area) ist die internationale Bezeichnung für den gemeinsamen europäischen Zahlungsraum: Zahlungen im Euroraum ‒ im Inland wie auch in anderen Ländern ‒ sollen nach dem Willen der EU online innerhalb eines Geschäftstages und bei Papierüberweisungen innerhalb von zwei Tagen zu gleichen Kosten übertragen werden. Teure Gebühren für Auslandsüberweisungen in Euro-Währung fallen dann weg. Denn SEPA-Überweisungen erfolgen stets nur in Euro. Neben den Mitgliedern der EU setzen auch Island, Liechtenstein, Norwegen, Monaco und die Schweiz als weitere Länder des europäischen Wirtschaftsraums die neuen Regeln des europäischen Zahlungsverkehrs um. Für Zahlungen außerhalb des Euro-Raumes und in anderen Währungen ist die SEPA-Überweisung nicht nutzbar. Hierfür fallen weiterhin teurere Kosten für eine Auslandsüberweisung an.
Was ist IBAN?
Dahinter verbirgt sich die neue 22-stellige Kontonummer für den Euroraum. Die IBAN besteht aus den Länderkennzeichen – in Deutschland DE, einer zweistelligen Prüfzimmer sowie der bisherigen Bankleitzahl und Kontonummer. Hat die alte Kontonummer keine zehn Stellen, wird sie am Anfang mit Nullen ergänzt. Durch die Anwendung der IBAN fallen Fehler bei Überweisungen schneller auf. Die Prüfziffer vorne ist abgeglichen mit der bisherigen Bankleitzahl und der Kontonummer, so dass Zahlendreher beim Eintrag zu einer anderen Prüfziffer führen.
Was passiert bei Zahlendrehern?
Hier gilt weiterhin: Für Zahlendreher haften die Kunden! Werden Kontonummer und Bankleitzahl fehlerhaft angegeben und der Überweisungsbetrag einem falschen Konto gutgeschrieben, so kann hierfür das ausführende Geldinstitut nicht haftbar gemacht werden. Kunden müssen sich selbst das Geld vom falschen Empfänger wiederholen. Banken und Sparkassen brauchen seit dem 31. Oktober 2009 nicht mehr zu prüfen, ob Name und Kontonummer des Empfängers in sich stimmig sind. Es zählt allein die Kundenkennung, also die IBAN.
Was, wenn doch auf ein falsches Konto überwiesen wurde?
Kunden können von ihrem kontoführenden Institut Hilfe verlangen, das Geld zurückzuerhalten. Eine Zahlungsgarantie darauf haben sie jedoch nicht. Verweigert der falsche Empfänger eine Rückzahlung, geben Banken und Sparkassen dessen Daten an die Zahler weiter, damit sie notfalls gerichtliche Schritte einleiten können. Die stellt keine Verletzung des Bankgeheimnisses dar. Geldinstitute dürfen sich ihre Hilfe bezahlen lassen. Dies sehen die gesetzlichen Regelungen vor.
Was wird aus der bisherigen Bankleitzahl?
Die Banken müssen die IBAN als ausschließliche Kundenkennung auch für Zahlungen außerhalb Deutschlands akzeptieren, die bisherige Bankleitzahl beziehungsweise BIC (Business Identifier Code) ist innerhalb der Eurozone nicht mehr erforderlich. Für den Zahlungsverkehr außerhalb des Euro-Währungsraums wird die BIC aber weiterhin benötigt.
Was gilt künftig für die Girokarte mit Unterschrift?
Das elektronische Lastschriftverfahren, bei dem Kunden bislang an der Kasse mit ihrer Girokarte und ihrer Unterschrift bezahlen konnten, fällt ab 1. Februar ebenfalls weg. Dann funktioniert die Kartenzahlung zunächst nur noch mit Eingabe der Pin-Nummer.
Weitere Informationen über die SEPA-Umstellung, vor allem die Regelungen für elektronische Lastschriften, finden Sie im Internet unter www.vz-nrw.de/sepa-zahlungsverkehr.