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Rundfunkbeitrag für Azubis und Studenten

GEZ Gebühren - Zimmer im Wohnheim ist eigene Wohnung

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Zimmer im Wohnheim ist eigene Wohnung. Der Rundfunkbeitrag für Azubis und Studenten ist zu entrichten. Für den Einzelfall beachten Sie bitte der Artikel Der Start in Ausbildung oder Studium ist für viele auch mit einem Tapetenwechsel verbunden: „Je nachdem, ob erste eigene Bude, Studentenwohnheim oder Wohngemeinschaft zur neuen Adresse werden, müssen Auszubildende und Studenten beim Rundfunkbeitrag unterschiedliche Regelungen beachten“, hat die Verbraucherzentrale NRW die passenden Tipps parat: „In Wohngemeinschaften gilt die Regel ‚Einer für alle‘. Hingegen gelten Zimmer oder Appartements im Studentenwohnheim jeweils als eigene Wohnung, für die jeder Bewohner den Rundfunkbeitrag von 17,50 Euro pro Monat entrichten muss.“ Als Einzugshilfe geben die Verbraucherschützer folgende Hinweise rund um die Beitragspflicht mit auf den Weg:


  • Anmeldepflicht: Volljährige Schüler, Auszubildende oder Studenten, die allein oder zu mehreren in eine eigene Wohnung ziehen, werden zu Beitragszahlern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Als Wohnung sind hierbei auch mehrere Einzelzimmer mit gemeinsamer Wohn- oder Etagenküche und einem gemeinsamen Wohnungseingang definiert. Auch ein Einzelappartement in einem Studentenwohnheim gilt als eine eigene Wohnung. Die Beitragspflicht gilt auch für ausländische Studierende und Stipendiaten.
  • Stellvertreterprinzip: In einer Wohngemeinschaft (WG) muss ein Bewohner bestimmt werden, der sich stellvertretend für alle beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio anmeldet. Wer das übernimmt, muss für die regelmäßige Abbuchung geradestehen – alle anderen sollten Sorge tragen, dass der monatliche Rundfunkbeitrag fair untereinander aufgeteilt wird.
  • Befreiung bei BAföG: Einfach nur Student oder Azubi zu sein – das reicht nicht, um keine Rundfunkbeiträge zahlen zu müssen. Nur wer BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe bekommt, kann beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht stellen (Anträge unter www.rundfunkbeitrag.de). Bei der Antragstellung ist der BAföG-Bezug nachzuweisen, am besten mit einer entsprechenden Bescheinigung vom BAföG-Amt. In der WG gilt, dass ein Mitbewohner den vollen Rundfunkbeitrag zahlen muss, auch wenn ein oder auch mehrere andere WG-Mitglieder davon befreit sind, weil sie BAföG beziehen. Derjenige, der keine Befreiung erhält, muss 17,50 Euro pro Monat für die gemeinsame Wohnung zahlen. Nur wenn alle WG-Bewohner befreit sind, ist auch die gesamte Wohnung beitragsfrei.
  • Aus- und Umzug: In einer Wohngemeinschaft herrscht oft ein Kommen und Gehen. Für den Fall des Ein- und Auszugs sollten klare Regelungen getroffen werden, damit nicht derjenige, der sich angemeldet hat, weiterhin auf den monatlichen Kosten für den Beitrag sitzen bleibt. Zieht der bisher angemeldete WG-Mitbewohner aus, sollte er sich schriftlich beim Beitragsservice abmelden und seine neue Anschrift mitteilen. Wird er Mitglied in einer anderen WG, benötigt der Beitragsservice lediglich die Beitragsnummer des Wohngenossen, der die Zahlung des Rundfunkbeitrags in der neuen Bleibe übernommen hat.

Achtung: Auch wenn bei einem Auslandssemester die Wohnung aufgegeben wird oder wenn der Studierende in die Wohnung der Eltern zurückzieht, sollte in jedem Fall eine schriftliche Abmeldung beim Beitragsservice erfolgen. Ausführlichere Informationen auch im Internet unter www.vz-nrw.de/rundfunkbeitrag und www.rundfunkbeitrag.de.

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