Laut Dr. Andreas Hanewinkel, dem Rechtsvertreter der Stadt Grömitz, beansprucht der Tourismus Service Grömitz einen Werktitel-Schutz. Dieser gilt für Druckschriften, Film-, Tonwerke oder zum Beispiel Softwarenamen nach § 5 Abs. 3 MarkenG. Ein Werktitel gilt als besondere Form der geschäftlichen Bezeichnung (§ 5 Abs. 1 MarkenG) und genießt als solcher Kennzeichenschutz nach dem Markengesetz. Dieser Werktitel-Schutz entsteht, sobald ein Werk in den Verkehr gebracht wird. Mit dem Kennzeichenschutz wird das alleinige Recht an einer geschäftlichen Bezeichnung abgedeckt. Die Stadt Grömitz könnte sich jedoch auch die DPMA Marke „Ostsee in Flammen“ sichern und somit alleiniger Rechteinhaber werden.
Bisheriger Inhaber der DPMA Marke „Ostsee in Flammen“ ist eine MEDIA AGENTUR in Brandenburg. Deren Geschäftsfeld liegt in den Bereichen Hotel-, Zimmervermittlung sowie Veranstaltung von Sportevents. Diese Aufgaben gehören seit Jahren neben Werbetexten zum Portfolio der MEDIA AGENTUR. Dieses Unternehmen möchte nun seinen Interessenpunkt von der Ostsee verlagern. Die Stadt Grömitz hätte damit die Chance, diese Marke zu übernehmen. Sie bekam sogar ein besonders günstiges und faires Angebot. Doch die Stadt schlägt das aus. Die gleiche Stadt, nämlich Grömitz, wollte aber wunderlicher Weise am 1. April 2014 einen Eintrag von „Ostsee in Flammen“ erwirken, wobei das Deutsche Markenamt diesen Antrag jedoch ablehnte.
Warum nimmt Grömitz jetzt das faire Angebot der Marke von der MEDIA AGENTUR nicht an? Was will die Stadt erreichen? Verdient die Rechtsabteilung mehr Geld mit Streitigkeiten als mit einer Beratung zu einer einfachen Markenabsicherung? Oder wartet Grömitz einfach nur darauf, dass die Brandenburger MEDIA AGENTUR ihre Marke kostenlos abtritt, weil sie diese nicht mehr benötigt? Darf unter diesen Umständen Grömitz überhaupt noch die beliebte Veranstaltung „Ostsee in Flammen“ in vollem Umfang starten?
Was, wenn die MEDIA AGENTUR auf ihrem Markenschutz besteht oder Ihre Marke weiter veräußert ? Alle professionellen Veranstalter, ließen sich Ihre Veranstaltungen vor Start, wie der „Leuchtturm in Flammen“ oder der „Rhein in Flammen“ markenrechtlich schützen. Sie beantragten dazu einfach eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Grömitz hatte diesen Weg wohl verschlafen und schläft wohl noch immer.