So enden Miet- und Nutzungsverträge nicht mit dem Tod, wenn dies nicht vertraglich vereinbart ist. Die Erben haben hier aber ein außerordentliches gesetzliches Kündigungsrecht, müssen dabei jedoch die gesetzlichen Fristen beachten. Für andere Verträge – wie Mitgliedschaften im Verein, Zeitschriftenabonnements, Telefon- oder Stromverträge – gibt es keine gesetzliche Regelung. Möglicherweise sehen die Geschäftsbedingungen der jeweiligen Verträge für den Todesfall aber Sonderkündigungsrechte vor. Selbst wenn der Vertrag dazu keine Regelung enthält, können unerwünschte Verträge im Einzelfall außerordentlich gekündigt werden. „Die Chancen hierfür sind umso höher, je nutzloser der Vertrag für die Erben ist und je früher die Kündigung erfolgt“, informiert Schmidt. Mit einzelnen Vertragspartnern kann auch ein persönliches Gespräch helfen, die Verträge im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig zu beenden.
Jedoch sind nicht alle Verträge unerwünscht. Dann sollte geprüft werden, ob die Hinterbliebenen in die Verträge eintreten können.
Höchstpersönliche Verträge, also Verträge, bei denen nur der Verstorbene die Leistung erbringen kann, enden hingegen automatisch mit dem Tod des Vertragspartners. Dazu gehören vor allem die Arbeitsverträge. Verträge mit ambulanten Pflegediensten und ein Pflegeheimvertrag enden ebenfalls mit dem Tod des Pflegeleistungsempfängers.
Bereits zu Lebzeiten sollte jeder rechtzeitig Vorsorge treffen, um den Hinterbliebenen bei der Bewältigung der Papierflut zu helfen. Einfacher ist es im Todesfall, wenn die Unterlagen ordentlich und übersichtlich sortiert sind. Eine Liste über alle bestehenden Verträge und eine kurze Anweisung, was im Todesfall zu tun ist, stellt eine große Erleichterung dar. Nahe Angehörige sollten zudem wissen, in welchem Ordner die wichtigsten Unterlagen enthalten sind. Vielleicht bieten die dunkleren Monate im Jahr Zeit und Muße, sich einmal gründlich mit seinen wichtigen Unterlagen zu beschäftigen.