Entscheidend für die Gewährung von Versicherungsschutz ist die Zuordnung des Spielzeugs. Handelt es sich um ein Luftfahrzeug, sind diese Spielgeräte nicht über die Privathaftpflichtversicherung abgesichert. Dann besteht eine gesonderte Versicherungspflicht. „Kleine, selbst gebastelte Papierflieger mit einer Leine unter 30 Metern Länge fallen sicher nicht unter diese Definition“, informiert Heyer. „Für diese bedarf es demnach keinen gesonderten Versicherungsschutz.“
Bei größeren, schweren Lenkdrachen gibt es derzeit rechtliche Unsicherheiten. Die Verbraucherzentrale Sachsen empfiehlt deshalb, direkten Kontakt zum Versicherer aufzunehmen. Dieser soll dem Versicherungsnehmer schriftlich bestätigen, dass das Flugobjekt im Rahmen des bestehenden Vertrages versichert ist oder über eine Zusatzvereinbarung versichert werden kann. Bei motorbetriebenen Drohnen und Modellflugzeugen kann dagegen von vornherein davon ausgegangen werden, dass diese nicht in die Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen sind. Hier empfiehlt sich der Abschluss einer speziellen Versicherung, die jedoch nicht ganz billig ist. Mit ca. 100 Euro Jahresprämie ist zu rechnen. „Wer für diese Freizeitaktivität im Verein organisiert ist, sollte dort eine günstigere Gruppenversicherung erfragen“, empfiehlt Heyer.
Wer keinen Versicherungsschutz hat, zahlt für schuldhaft verursachte Schäden aus eigener Tasche. Das kann dann schnell noch teurer als die Versicherungsprämie werden, denn schon die Beseitigung von ein paar Kratzern oder einer Beule an einem Auto kostet meist über 1.000 Euro.
Beratungen rund um die Privathaftpflichtversicherung bietet die Verbraucherzentrale Sachsen an. Termine dafür können montags bis freitags in der Zeit von 9 bis 16 Uhr unter der Telefonnummer 0341-6962929 vereinbart werden.
Presseinformation der Verbraucherzentrale Bayern vom 23. Oktober 2014