Wer mit Walnuss als Wort und Abbildung auf einer Frischkäseverpackung wirbt, muss auch den Walnussanteil bezogen auf das Gesamtprodukt kennzeichnen. Denn nur so ist es Verbraucherinnen und Verbrauchern möglich, die Qualität des Produktes besser beurteilen oder mit ähnlichen Produkten vergleichen zu können. Diesen Anteil erst auszurechnen, hält Wiesemann für unzumutbar und ist nach ihrer Meinung auch nicht im Sinne des Gesetzes.
Die Verbraucherzentrale Sachsen hat den Hersteller des Produktes, die Karwendel Werke aus Buchloe, im Juni 2014 aufgefordert, eine derartig täuschende Kennzeichnung zu unterlassen. Diese hat sich nun dazu verpflichtet, den Walnussanteil am Gesamtprodukt ab dem 1. November 2014 auf der Verpackung anzugeben. Immerhin müssen Verbraucher dann nicht mehr rechnen. „Noch besser wäre allerdings mehr Walnuss oder weniger Walnussabbildung gewesen“, resümiert Wiesemann.
Verbraucherinnen und Verbraucher mit ähnlichen Erfahrungen oder Feststellungen können sich über das vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz geförderte Internetportal der Verbraucherzentralen www.lebensmittelklarheit.de direkt beschweren, wenn sie sich durch die Werbung für Lebensmittel bzw. deren Kennzeichnung getäuscht sehen.