Butter, Eier, Öl und Co. per Mausklick
„Ein Widerrufsrecht besteht beispielsweise nicht, wenn Lebensmittel im Rahmen einer Direktvermarktung geliefert werden, wie die wöchentliche Gemüsekiste eines Biohofes oder die durch regelmäßige Verkaufstouren vertriebene Frischmilch und Tiefkühlkost“, erläutert Anne-Katrin Wiesemann von der Verbraucherzentrale Sachsen. Allerdings muss der Unternehmer die Lieferung selbst vornehmen oder organisieren. Sobald die Lieferung über einen Paketdienst erfolgt, finden die Vorschriften über den Fernabsatz Anwendung und ein Widerrufsrecht ist erst mal nicht per se ausgeschlossen. In diesen Fällen ist dieses zum Beispiel erst dann ausgeschlossen, wenn die Lebensmittel schnell verderben können. Das trifft z. B. zu für Lebensmittel, die nur kurzzeitig unter Einhaltung bestimmter Temperaturen oder nur ein paar Tage verzehrt werden können, wie frisches Fleisch, Frischmilch oder Salat.
„Reklamieren kann ich verdorbene oder sonst fehlerhafte Lebensmittel unabhängig von der Art der Lieferung und des Lebensmittels“, erklärt Wiesemann. Jedoch ist eine Überprüfung der Ware zeitnah nach der Lieferung angebracht. „Je länger ich mit der Reklamation vor allem von schnell verderblichen Produkten warte, desto schwieriger wird es, den Händler davon zu überzeugen, dass die Verderbnis nicht auf eine falsche Lagerung oder aufgrund des Verstreichenlassens von Zeit im Haushalt des Verbrauchers eingetreten ist“, so Wiesemann. Mangelhafte Lebensmittel sollten direkt „vor Ort“ oder zeitnah nach der Lieferung reklamiert werden. Es besteht Anspruch auf einwandfreie Lebensmittel. Ist ein Ersatz nicht möglich, kann der Verbraucher eine Preisminderung oder bei erheblichem Mangel sein Geld zurückverlangen. Eine „Nachbesserung“ kommt bei verdorbenen Lebensmitteln wohl eher nicht in Frage.