- Prüfen Sie, ob Sie überhaupt zum 1. Januar kündigen können. Einige große Kfz-Versicherer sind nämlich dazu übergegangen, die Verträge wieder genau an dem Tag beginnen zu lassen, an dem das Fahrzeug angemeldet wurde. Damit ist eine pauschale Kündigung zum 1. Januar nicht mehr möglich, sondern nur zu dem Datum, das dem Beginn der Police entspricht.
- Lesen Sie sich die Versicherungsbestimmungen genau durch, bevor Sie Ihre Unterschrift unter den Antrag setzen. Sonst kann es zum Beispiel im Schadensfall zu einer teuren Überraschung kommen. Nach Unterlagen, die der Verbraucherzentrale vorliegen, gibt es mittlerweile Anbieter, die nach einem Schadensfall extreme Rückstufungen vornehmen. Dann wird das vermeintliche Versicherungsschnäppchen schnell zu einer Belastung von mehreren 100 Euro im Jahr.
- Lassen Sie sich vom bisherigen Anbieter schriftlich bestätigen, welche Schadensfreiheitsklasse (SF-Klasse) er dem neuen Anbieter melden wird. "Uns liegen Beschwerden vor, nach denen der alte Versicherer der neuen Gesellschaft eine ungünstigere Einstufung gemeldet hat, als sie tatsächlich in der Beitragsrechnung vermerkt war“, so Michael Wortberg, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale. Die lapidare Begründung der Versicherung: Es habe sich um eine interne SF-Klasse gehandelt, die so dem Folgeversicherer nicht übertragen werden könne.
- Prüfen Sie, ob Sie dauerhaft die Versicherungsvorschriften erfüllen können, wenn Sie zur Beitragsersparnis Rabatte vereinbaren, die sich an ihrem persönlichen Verhalten orientieren. „Preisnachlässe für Alleinfahrer, Wenigfahrer, ältere Fahrer oder Garagenfahrzeuge sollte man nur dann in Anspruch nehmen, wenn man diese Voraussetzungen dauerhaft erfüllen kann“, so Wortberg. Stellt sich zum Beispiel nach einem Unfall heraus, dass die vereinbarte Kilometer-Pauschale überschritten ist, so kehrt sich die Beitragsersparnis durch Rückstufungen und gegebenenfalls Strafzahlungen schnell ins Gegenteil.
- Kündigen Sie nur, wenn der neue Vertrag sicher unter Dach und Fach ist. Es geschieht immer wieder, dass der Vorvertrag aufgehoben wird, aber der Neuvertrag noch gar nicht zu laufen begonnen hat. Im besten Fall drohen dann nur eine Zwangsabmeldung und ein Bußgeld seitens der Zulassungsbehörde. Im schlimmsten Fall aber verursacht man einen Verkehrsunfall, ohne versichert zu sein, und haftet mit seinem Privatvermögen für alle Folgen.
- Fällt im Januar die Rechnung für den neuen Vertrag wider Erwarten höher aus als zunächst mit dem neuen Anbieter telefonisch vereinbart, dann sollten Sie den Beitrag unter Vorbehalt dennoch vollständig zahlen. Andernfalls riskieren Sie auch in diesem Fall den Versicherungsschutz. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass man durch eine Zahlung unter Vorbehalt den Betrag nicht als bindend anerkennt und selbstverständlich danach noch eine Prüfung und Rückforderung durchführen kann.
Fragen rund um das Thema Kfz-Versicherung und Vertragswechsel beantworten die Versicherungsexperten der Verbraucherzentrale montags 9 bis 13 und mittwochs 13 bis 17 am landesweiten Beratungstelefon unter 09001 77 80 80 2 (1,50 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz, abweichende Tarife aus den Mobilfunknetzen). Mit den Telefongebühren sind die Kosten für die Beratung beglichen.