DIE Internet-Zeitung
DIE-LINKE: Kreisverband Ahrweiler

Koblenz: Solidaritätserklärung zugunsten des Genossen Wolfgang Huste

Am

Am 20. September 2012 wurde unser Genosse Wolfgang Huste vor dem Landgericht Koblenz vom Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, ohne Einschränkungen freigesprochen. Dennoch ist sein Gerichtsverfahren noch nicht beendet. Zu eurer allgemeinen Erinnerung: Wolfgang Huste wurde am 28. Juni 2012 vom Amtsgericht Ahrweiler zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er auf seiner Homepage einen Aufruf zur Blockade eines Neonaziaufmarsches, der am 03. September 2011 in Dortmund stattfand, veröffentlichte. Wolfgang Huste war am Tage dieser Demonstration in Dortmund selbst nicht anwesend.


Dieser Aufruf wurde von mehreren hundert anderen Menschen ebenfalls unterschrieben, unter anderem von der kompletten damaligen Landtagsfraktion der Partei DIE LINKE. NRW, von Abgeordneten des Bundestages, von Gewerkschafterinnen und Gewerkschaftern und von zahlreichen Kirchenvertreterinnen und Kirchenvertretern- auch vom Oberbürgermeister der Stadt Dortmund, Ulrich Sierau, SPD. Keiner (!) dieser Personen wurde angeklagt!

Wolfgang Huste legte sofort nach Bekanntgabe des Urteils Berufung vor dem Landgericht Koblenz ein. Am 20. September 2012 wurde er freigesprochen. Innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist hat aber derselbe Oberstaatsanwalt einen Revisionsantrag beim Landesgericht Koblenz eingereicht. Er fordert die Neuverhandlung des Verfahrens an einer anderen kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz.

Nun müssen drei unabhängige Richter vom Oberlandesgericht Koblenz darüber entscheiden, ob seinem Revisionsantrag stattgegeben wird oder nicht. Man vermutet, dass der Oberstaatsanwalt über die rechtliche Legitimität solcher und ähnlicher Blockadeaufrufe ein Grundsatzurteil vor dem Karlsruher Verfassungsgericht erreichen möchte. Das Urteil wird auch eine große Relevanz für andere Blockadeaufrufe haben.

Der Kreisverband DIE LINKE. Ahrweiler erklärt sich mit dem Genossen Wolfgang Huste, Bad Neuenahr, solidarisch. Antifaschismus ist keine Straftat- sondern Bürgerpflicht!

Die Hauptverhandlung findet statt am Mittwoch, 24.April, ab 10 Uhr vor dem 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz, Dienstgebäude II, Regierungsstraße 7, Sitzungssaal 10.

Schaffen wir gemeinsam eine breite Öffentlichkeit! Unsere Stärke ist die Solidarität! Kommt zu dieser öffentlichen Gerichtsverhandlung.

Atomwaffen

Das Amtsgericht Cochem hatte vier Atomwaffengegner verurteilt, weil sie mit dem Verteilen von Flugblättern die Bundeswehrsoldaten des Jagdbombergeschwaders 33 im rheinland-pfälzischen Büchel zur Begehung von Straftaten aufgefordert hätten. In der Berufungsverhandlung am 29. März 2005 setzt sich nun das Landgericht Koblenz mit der Frage auseinander, ob Bundeswehrsoldaten aufgefordert werden dürfen, bestimmte Befehle nicht zu befolgen. Die Atomwaffengegner argumentieren - gestützt auf den Internationalen Gerichtshof und auf das Grundgesetz -, dass die so genannte "Teilhabe" der Bundeswehr an US-amerikanischen Atomwaffen völkerrechts- und grundrechtswidrig sei.

Die "nukleare Teilhabe" ist Teil der Abschreckungspolitik der NATO. Zu der Teilhabe gehört, dass - im Falle der Bundesrepublik Deutschland - diese atomwaffenfähige Flugzeuge bereithält und dass auf deutschem Boden Nuklearwaffen gelagert werden. Im Kriegsfall könnte Deutschland so Atomwaffen unter US-amerikanischer Kontrolle einsetzen. Auf den Militärstützpunkten in Ramstein und Büchel lagern zu diesem Zweck mehrere Dutzend Nuklearwaffen.

Die Atomwaffengegner verweisen auf das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 8. Juli 1996 und auf Artikel 2 des Nichtverbreitungsvertrags, wonach die Stationierung von Atomwaffen und die Bereitstellung von Trägermitteln in der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtswidrig sei. Die "nukleare Teilhabe" verstößt nach ihrer Auffassung weiterhin gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Sie sei "folglich verfassungswidrig".

Die in Büchel stationierten Bundeswehrsoldaten wurden mit dem Flugblatt aufgefordert, sich nicht an der Wartung, Instandhaltung, an Einsatzübung und Bereithaltung der Tornado-Kampfflugzeuge zu beteiligen, insoweit sie als Trägermittel dem Einsatz von Atombomben dienten. Sie wurden "darauf hingewiesen, dass sie als Soldaten an Völkerrecht und Grundgesetz gebunden sind und dem entgegenstehende Befehle nicht befolgen dürfen".

Das Amtsgericht Cochem ging nach Darstellung der Atomwaffengegner der Frage nicht nach, ob in Büchel Atomwaffen gelagert sind, ob die nukleare Abschreckung rechtswidrig ist und ob "folglich Soldaten Befehle, die sie zur rechtswidrigen Teilhabe auffordern, verweigern dürfen". Außerdem habe es nicht geprüft, ob eine solche Aussage mit den daraus folgenden Konsequenzen zumindest durch das Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) gedeckt sei. Die Atomwaffengegner verweisen hierbei auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin über einen Aufruf an Soldaten, "sich nicht an dem rechtswidrigen Krieg gegen Jugoslawien zu beteiligen".

"Fest verankert in preußisch-militaristischer Tradition" habe das Amtsgericht geurteilt, "dass durch das Flugblatt eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgehe. Eine eventuelle Befehlsverweigerung von Soldaten gefährde die Schlagkraft der Truppe." Die Aufforderung im Flugblatt, mit Kameraden über die Unrechtmäßigkeit der nuklearen Teilhabe zu sprechen, habe das Amtsgericht als Aufforderung zur Zusammenrottung empfunden, die zu einer effektiven und gefährlichen Gruppendynamik zur Begehung von Wehrstraftaten führen könne.

Am 24. Mär. 2005 unter: nachrichten

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