Das musste jüngst eine Kundin erfahren, die zwei Tage nach dem Kauf in einem Ladengeschäft teure Unterwäsche zurückgeben wollte, weil diese nicht zum Brautkleid passte. Das Amtsgericht München versagte ihr mit Urteil vom 27.12.2011 (155 C 18514/11) diesen Wunsch – zu Recht. Denn ein Anspruch auf Umtausch kann allenfalls bestehen, wenn ein solches Recht beim Kauf vereinbart wurde.
„Gut beraten ist also derjenige, der sich bei Einkäufen durch Einräumung eines Umtausch- oder Rückgaberechts ein Hintertürchen offenhält“, so Bettina Dittrich und ergänzt, „dass beim eingeräumten Umtauschrecht die ungewünschte Ware auch wirklich nur gegen eine andere getauscht werden kann, während ein vertraglich eingeräumtes Rückgaberecht auch die Rückerstattung des Kaufpreises einschließt.“
Und auch wer glaubt, ein bestelltes Kunstwerk, etwa eine Wandinstallation im Eigenheim bei Nichtgefallen nicht zahlen zu müssen, irrt. Das Amtsgericht München urteilte am 19.04.2011 (224 C 33358/10), dass ein Kunstwerk auch bei Nichtgefallen zu bezahlen ist, sofern nicht die Gestaltungsfreiheit des Künstlers vertraglich eingeschränkt oder konkret festgelegt wurde.