Verbraucherzentrale
Mangelhafte Angaben:
Die Verbraucherzentrale Sachsen ist gerichtlich gegen diese ihrer Auffassung nach irreführende Werbung vorgegangen und hatte im Berufungsverfahren teilweise Erfolg.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist dabei der Beurteilung der Verbraucherzentrale Sachsen bezüglich der Werbung „mit Alaska Seelachs“ gefolgt. Wenn diese Zutat auf der Verpackung besonders hervorgehoben wird, so muss auch deren Anteil im Produkt gekennzeichnet werden. Dies ist gesetzlich so festgelegt. Verbraucher sollen mit Hilfe dieser Regelung die Qualität des Produktes besser beurteilen und es mit ähnlichen Produkten vergleichen können.
Nicht gefolgt wurde der Argumentation, dass ein Vorhandensein des Konservierungsstoffes E 202 in der Cocktailsauce der Werbung „Surimi-Sticks OHNE Konservierungsstoffe“ widerspricht. Denn mit der Verpackungsaufmachung, so die Richter, wird hinreichend verdeutlicht, dass sich die Angabe „ohne Konservierungsstoffe“ nur auf die Surimi-Sticks, nicht auch auf die Cocktail-Sauce bezieht. „Das ist sehr schade“, bedauert Anne-Katrin Wiesemann von der Verbraucherzentrale Sachsen, „Denn mit dem blickfangmäßigen Hinweis „Surimi Sticks ohne Konservierungsstoffe“ werden wohl die wenigsten Verbraucher darauf schließen, dass trotzdem Konservierungsstoffe verwendet wurden“, mutmaßt Wiesemann.
Diese Beurteilung zeigt, wie wichtig es für Verbraucher ist, Werbung kritisch zu hinterfragen und die Zutatenliste eines Lebensmittels zu lesen. Zwischenzeitlich hat der Anbieter den Konservierungsstoff E 202 aus der Rezeptur der Cocktailsauce entfernt.