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Lebensversicherung: Kein Bezugsrecht nach Trennung

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Ratgeber Versicherungen - Heute: Lebensversicherung: Kein Bezugsrecht nach TrennungIn der heutigen Zeit kommt es nicht selten vor, dass Paare ihr Leben einfach nur gemeinsam verbringen möchten und nicht heiraten wollen. Dennoch möchten sie sich finanziell absichern. Gerade im Falle eines gemeinsamen Wohnungs- oder Hauskaufs entscheiden sie sich schließlich oftmals für eine Lebensversicherung mit einem wechselseitigen Bezugsrecht, damit der jeweils andere im Falle des plötzlichen Todes des Partners nicht ohne ausreichend finanzielle Mittel zurückbleibt und die noch offenen Forderungen für die Wohnung oder das Haus unter Umständen nicht mehr bezahlen kann. Doch was passiert, wenn sich die unverheirateten Partner noch zu Lebzeiten trennen? Hat der Partner dann im Falle des Ablebens des anderen noch immer ein Bezugsrecht?


Wenn der Ex-Partner eine Auszahlung verlangt

Fallbeispiel: Eine Frau ist im Besitz einer Eigentumswohnung, in welcher sie mit ihrem Partner lebt. Verheiratet sind diese nicht. Zur Absicherung der Immobilien-Finanzierung hat das Paar eine Risiko-Lebensversicherung abgeschlossen, in der beide Partner wechselseitig als Begünstigte eingetragen sind. Als sich die Frau einige Jahre später von ihrem Partner trennt und dieser schließlich aus ihrer Wohnung auszieht, verlangt sie von ihm schriftlich, der Änderung des Bezugsrechts für die Risiko-Lebensversicherung zuzustimmen. Der Partner sieht es jedoch nicht für notwendig, darauf zu reagieren. Als die Frau schließlich verstirbt, hinterlegt die Versicherung die Versicherungssumme. Der Ex-Partner wendet sich schlussendlich gerichtlich an den Sohn seiner ehemaligen Partnerin und verlangt die sofortige Auszahlung der Versicherungssumme.

Bezugsrecht trotz Trennung?

Da der Ex-Partner im Versicherungsvertrag als Begünstigter eingetragen wurde, gab das Oberlandesgericht Köln der Forderung des Ex-Partners zunächst statt, da die Klage auf dem gegenseitigen Vertrag zwischen dem Ex-Partner und seiner damaligen Lebensgefährtin beruhte, bei dem es sich um eine sogenannte Versicherung auf verbundene Leben handelt. Ein solcher Vertrag könne ausschließlich unter Zustimmung beider Partner geändert werden, ein einseitiger Widerruf ist also nicht wirksam.

Bei diesem Fallbeispiel hat der Ex-Partner jedoch dennoch keinen Anspruch auf eine Auszahlung der Versicherungssummer, da die Grundlage für den Abschluss der Versicherung das Fortbestehen der Lebensgemeinschaft war. Aufgrund dessen, dass sich die Partner jedoch trennten und der Ex-Partner aus der Wohnung der Frau auszog, hatte dieser ab diesem Tag kein Anrecht mehr auf eine finanzielle Absicherung, da er keine finanzielle Belastung durch die Wohnungskaufschulden hatte. Aus diesem Grund bedarf es also keiner finanziellen Absicherung durch den Ex-Partner.

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