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Ratgeber Recht:

Versicherung muss bei Mobbing nicht bezahlen

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mobbing am arbeitsplatz. in dem buch efahren sie alles zum Thema MobbingMobbing, Schikanen oder Ausgrenzungen am Arbeitsplatz sind heutzutage für viele Arbeitnehmer traurige Realität. Über eine Million Menschen sind laut unterschiedlicher Studien vom Mobbing im Job betroffen. Auf Dauer macht der psychische Druck viele Arbeitnehmer krank. Nicht selten sind die Betroffenen durch die dadurch entstandenen gesundheitlichen Einschränkungen über einen längeren Zeitraum hinweg arbeitsunfähig. Ein Urteil des Landessozialgerichts in Darmstadt (Az.: L 3 U 199/11) besagt allerdings, dass die gesetzliche Unfallversicherung in diesem Fall keine Entschädigung bezahlen muss.


Mobbing keine Berufskrankheit

Das Mobbing und die daraus resultierenden gesundheitlichen Einschränkungen sind nach Ansicht der Darmstädter Richter nicht als Berufskrankheit zu werten. Im vorliegenden Fall fühlte sich eine Frau durch ein im Betrieb kursierendes Gerücht gemobbt. Vor Gericht wollte sie eine Entschädigung für die dadurch entstandenen psychischen Störungen einklagen. Der Richter in Darmstadt entschied jedoch gegen die Frau. Die durch das Mobbing hervorgerufenen Erkrankungen könnten nicht als Berufskrankheit gewertet und dementsprechend entschädigt werden. Grund für diese Entscheidung sei, das Mobbing jede Berufsgruppe treffen könnte und auch im privaten Bereich häufig auftritt. Da kein genauer Zeitraum für die Erkrankung festgelegt werden konnte, ist auch eine Anerkennung als Arbeitsunfall nicht möglich.

Mobbing-Opfern steht Schmerzensgeld vom Arbeitgeber zu!

Anders verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer schikaniert und durch das Mobbing gesundheitliche Folge entstehen. In diesem Fall steht den Mobbing-Opfern ein Schmerzensgeld vom Arbeitgeber zu. Zugunsten einer Mitarbeiterin entschied auch das Arbeitsgericht in Cottbus (Az.: 7 Ca 1960/08) und sprach einer Pflegedienstleiterin Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro zu. In diesem Fall sagte der Arbeitgeber vor Dritten zu der Mitarbeiterin, dass "Frauen so wie sie niederträchtig und boshaft seien und nur meckern". Der zuständige Richter urteilte, dass der Arbeitgeber durch diese Äußerung das Persönlichkeitsrecht der Frau sowie seine Fürsorgepflicht verletzt habe. Der Arbeitgeber musste zudem alle dadurch entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie sonstige Schäden ersetzen.

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