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Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD)

Arbeitsrecht: Urlaubsanspruch trotz langer Krankheit

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Wer auf der Arbeit langfristig ausfällt, muss anschließend nicht auf bezahlten Jahresurlaub verzichten. Für den Urlaubsantrag gilt zudem eine besondere Frist. Krankheitstage zählen für den Urlaubsanspruch genauso wie Arbeitstage. „Das ist auch so, wenn der Arbeitnehmer ein ganzes Urlaubsjahr krank war“, sagt Julia Nill von der Karlsruher Beratungsstelle der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen 9 AZR 353/10) müsse der Urlaub aber spätestens 15 Monate nach Ende des Kalenderjahrs genommen werden. Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2012 zum Beispiel verfallen bei Langzeitkranken also erst nach dem 31. März 2014.


Diese Regelung stellt Langzeitkranke zwar besser als normale Arbeitnehmer, die ihren Urlaub spätestens bis Ende März des nächsten Jahres nehmen müssen. Andererseits sorgt sie dafür, dass Kranke ihre Urlaubsansprüche nicht mehr unendlich ansammeln können. Diese Auffassung wurde vom Europäischen Gerichtshof bestätigt.

Recht auf bezahlten Urlaub hat ein kranker Mitarbeiter sogar, wenn er eine befristete Erwerbsminderungsrente bezieht und das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Regelung im Arbeitstarif ruht. Im Fall von Bernd L. kam es zum Streit mit dem Arbeitgeber, weil dieser ihm nachträglich keinen Urlaub geben wollte. Herr L. ist schwerbehindert und war im Job lange ausgefallen. "Die Sachlage ist eindeutig", erklärt Nill, die Bernd L. beraten hat. "Wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub nach Rückkehr in den Job rechtzeitig anmeldet, muss der Arbeitgeber ihn gewähren."

UPD-Tipp: Ab einem Behindertengrad von 50 Prozent bekommen schwerbehinderte Arbeitnehmer fünf Urlaubstage mehr. Keinen Anspruch auf zusätzliche Tage haben Arbeitnehmer mit einem Behindertengrad ab 30 Prozent – auch wenn sie ansonsten den Schwerbehinderten rechtlich gleichgestellt sind.

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