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Rückabwicklung gefährlicher Kombigeschäfte:

Kreditfinanzierung: Vorsicht bei kreditfinanzierten Kapitalanlagen

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Vorsicht bei bestimmenten KapitalanlagenEs gehört zum Alltag bei Kreditinstituten, auch größere Kapitalanlagen dem Kunden zu ermöglichen, indem man ihm einen Großteil des nötigen Geldes für ein Investment als Kredit zur Verfügung stellt. In aller Regel handelt es sich um private Kapitalanlagen, so dass die Banken und Sparkassen sich an die Regeln zum Verbraucherschutz halten müssen. Häufig unterlaufen den Kreditinstituten dabei Fehler, weil etwa Formulare falsch gestaltet wurden.


Rosinen-Theorie in der Praxis

Wenn Kapitalanlagen sich ungünstig entwickeln, sind Kapitalanleger interessiert, sich später von ihrem Investment möglichst „kostenneutral“ wieder zu trennen. Bei fehlerhaften Vertragsinhalten und Verbraucherbelehrungen, kann man sich auch noch nach vielen Jahren von seiner Geldanlage faktisch rückwirkend trennen. Entwickelt sich die Kapitalanlage günstig, wird man diese (gleichsam als Rosine) selbstverständlich gerne weiterhin behalten.

Widerrufsbelehrungen der Banken

Zahlreiche Vorschriften der EU, umgesetzt in nationales Recht, verpflichten Finanzhäuser und Vertriebe dazu, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren. Typischerweise kommen solche Widerrufsrechte beim Vertragsabschluß über das Internet, nur am Telefon oder an der Haustüre in Frage. Damit soll der Verbrauer davor geschützt werden, wenn er sich hat voreilig zu einem Vertrag überreden lassen. Neben diesen besonderen Situationen beim Vertragsschluß gibt es auch spezielle Vertragstypen, bei denen der Verbraucher ebenfalls vor Übereilung geschützt werden soll, etwa wenn es um einen sogenannten Verbraucherkredit geht. Doch damit haben es viele Finanzvertriebe und Kreditinstitute schwer, denn die Widerrufsbelehrung muss zwingende Standards erfüllen.

Keine Kreditrückzahlung bei Finanzierung einer geschlossenen Fondsbeteiligung

Ein Anleger verklagte seine Bank vom dem Landgericht Gera, dass das Gericht feststellen möge, er schulde seiner Bank für das Darlehen zur Finanzierung seiner Fondsbeteiligung keine Rückzahlung. Er bekam Recht. Zudem wurde das Kreditinstitut verurteilt, die vom Anleger eingeräumten Sicherheiten (Abtretung von Lebensversicherungen) zurück zu geben, sowie die Anwaltskosten zu ersetzen. Die Bank verfolgte die Sache bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) weiter.

Machtwort des BGH: Rückabwicklung !

Mit Urteil vom 28.06.2011 (Az. XI 349/10) stellte der BGH fest, dass das Kreditinstitut mehrfach hintereinander nicht fähig war den eigenen Kunden korrekt über seine Verbraucherrechte zu belehren. Daher konnte der Kapitalanleger auch noch Jahre später alle Verträge widerrufen.

Im entschiedenen Falle hatte der Anleger sich von einem freien Finanzberater zu Hause besuchen lassen. Kurze Zeit später hatte der „Wirtschaftsberater“ dann den Bankkredit vermittelt – somit war der Kreditvertrag von der Haustürsituation (noch) „infiziert“ gewesen. Sowohl die sprachlichen Unklarheiten über den Beginn der Widerrufsfrist, als auch der fehlende „Doppelhinweis“ dass sowohl Darlehen als auch Fondsbeteiligung widerrufen werden können, und dann jeweils auch an den anderen Vertrag keine Bindung mehr besteht, wurden der Bank zum Verhängnis.

Milliardenpotential für betrogene Kapitalanleger

Fachleute schätzen, dass sich rund zwei Drittel aller geschlossenen Fondsbeteiligungen nicht so entwickeln, wie im Prospekt oder vom Vermittler prognostiziert. Betroffen sind beispielsweise Immobilienfonds, Filmfonds, Windkraftfonds, stille Beteiligungen und Flugzeugfonds. Bei rund der Hälfte aller Angebote dieses sogenannten „grauen Kapitalmarktes“ entsteht später der Verdacht, dass Gelder zweckentfremdet, veruntreut, fehlinvestiert oder unauffindbar geworden sind. Wenn dann das Kreditinstitut nicht korrekt über das Widerrufsrecht belehrt hat, und wenn auch ein späterer Versuch diese Situation zu retten misslingt, weil die „Nachbelehrung“ ebenfalls fehlerhaft war, haben Kapitalanleger gute Chancen ihre Anlageverluste an den Darlehensgeber weiter zu reichen.

Keine Verjährung

Sollten einzelne Beratungsfehler verjährt sein, so schadet dies der Position von Kreditnehmern bzw. Kapitalanlegern nicht immer. Denn für jedes Beratungsgespräch mit fehlerhaftem Inhalt beginnt die Verjährung neu zu laufen. Üblicherweise entstehen bei Beratungen anlässlich von Zinsanpassungen, Vertragsverlängerungen bzw. Konditionenanpassungen erneute Belehrungspflichten, welche sogar einen Widerruf ermöglichen können.

Handelt es sich um ein Vertragsbündel, also etwa die Kombination aus einem Investment oder einer Lebensversicherung und einem Darlehen, können im Einzelfall alle Verträge selbst viele Jahre später noch widerrufen werden. Vielfach läuft noch gar keine Frist, so dass insbesondere das Verbraucherrecht zum Vertragswiderruf nach wie vor zur Rechtsgestaltung besteht. (jf)

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